1Für Geschädigte, bei denen auf Grund eines schädigenden Ereignisses voraussichtlich nur weniger als sechs Monate eine Einschränkung der Selbständigkeiten oder der Fähigkeiten vorliegt und daher eine Pflegebedürftigkeit im Sinne des
Elften Buches nicht gegeben ist, können Kosten im Umfang der Leistungen nach dem Siebten Kapitel des
Zwölften Buches übernommen werden.
2Dies gilt nicht, wenn die Pflege durch ein Arbeitgebermodell nach
§ 76 sichergestellt wird.