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§ 73 - Sozialgesetzbuch (SGB) Drittes Buch (III) - Arbeitsförderung - (SGB III)
Artikel 1 G. v. 24.03.1997 BGBl. I S. 594, 595; zuletzt geändert durch Artikel 60 G. v. 23.10.2024 BGBl. 2024 I Nr. 323
Geltung ab 01.01.1998; FNA: 860-3 Sozialgesetzbuch
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Geltung ab 01.01.1998; FNA: 860-3 Sozialgesetzbuch
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§ 73 Zuschüsse zur Ausbildungsvergütung für Menschen mit Behinderungen und schwerbehinderte Menschen
(1) Arbeitgeber können für die betriebliche Aus- oder Weiterbildung von Menschen mit Behinderungen und schwerbehinderten Menschen im Sinne des § 187 Absatz 1 Nummer 3 Buchstabe e des Neunten Buches durch Zuschüsse zur Ausbildungsvergütung oder zu einer vergleichbaren Vergütung gefördert werden, wenn die Aus- oder Weiterbildung sonst nicht zu erreichen ist.
(2) 1Die monatlichen Zuschüsse sollen regelmäßig 60 Prozent, bei schwerbehinderten Menschen 80 Prozent der monatlichen Ausbildungsvergütung für das letzte Ausbildungsjahr oder der vergleichbaren Vergütung einschließlich des darauf entfallenden pauschalierten Arbeitgeberanteils am Gesamtsozialversicherungsbeitrag nicht übersteigen. 2In begründeten Ausnahmefällen können Zuschüsse jeweils bis zur Höhe der Ausbildungsvergütung für das letzte Ausbildungsjahr erbracht werden.
(3) Bei Übernahme schwerbehinderter Menschen in ein Arbeitsverhältnis durch den ausbildenden oder einen anderen Arbeitgeber im Anschluss an eine abgeschlossene Aus- oder Weiterbildung kann ein Eingliederungszuschuss in Höhe von bis zu 70 Prozent des zu berücksichtigenden Arbeitsentgelts (§ 91) für die Dauer von einem Jahr erbracht werden, sofern während der Aus- oder Weiterbildung Zuschüsse erbracht wurden.
Text in der Fassung des Artikels 3 Teilhabestärkungsgesetz G. v. 2. Juni 2021 BGBl. I S. 1387 m.W.v. 1. Januar 2022
Frühere Fassungen von § 73 SGB III
Die nachfolgende Aufstellung zeigt alle Änderungen dieser Vorschrift. Über die Links aktuell und vorher können Sie jeweils alte Fassung (a.F.) und neue Fassung (n.F.) vergleichen. Beim Änderungsgesetz finden Sie dessen Volltext sowie die Begründung des Gesetzgebers.
vergleichen mit | mWv (verkündet) | neue Fassung durch |
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aktuell vorher | 01.01.2022 | Artikel 3 Teilhabestärkungsgesetz vom 02.06.2021 BGBl. I S. 1387 |
aktuell vorher | 01.01.2018 | Artikel 5 Bundesteilhabegesetz (BTHG) vom 23.12.2016 BGBl. I S. 3234 |
aktuell vorher | 01.04.2012 | Artikel 2 Gesetz zur Verbesserung der Eingliederungschancen am Arbeitsmarkt vom 20.12.2011 BGBl. I S. 2854 |
aktuell | vor 01.04.2012 | früheste archivierte Fassung |
Bitte beachten Sie, dass rückwirkende Änderungen - soweit vorhanden - nach dem Verkündungsdatum des Änderungstitels (Datum in Klammern) und nicht nach dem Datum des Inkrafttretens in diese Liste einsortiert sind.
Zitierungen von § 73 SGB III
Sie sehen die Vorschriften, die auf § 73 SGB III verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in
SGB III selbst,
Ermächtigungsgrundlagen,
anderen geltenden Titeln,
Änderungsvorschriften und in
aufgehobenen Titeln.
interne Verweise
§ 22 SGB III Verhältnis zu anderen Leistungen (vom 01.04.2024)
... 2 bis 4 und Zuschüsse zur Ausbildungsvergütung für schwerbehinderte Menschen nach § 73 dürfen auch dann erbracht werden, wenn ein anderer Leistungsträger zur Erbringung ...
Zitat in folgenden Normen
Viertes Buch Sozialgesetzbuch (SGB IV) - Gemeinsame Vorschriften für die Sozialversicherung - (SGB IV)
neugefasst durch B. v. 12.11.2009 BGBl. I S. 3710, 3973, 2011 I 363; zuletzt geändert durch Artikel 62 G. v. 23.10.2024 BGBl. 2024 I Nr. 323
§ 71b SGB IV Veranschlagung der Arbeitsmarktmittel der Bundesagentur für Arbeit (vom 01.01.2013)
... 4. den Zuschuss zur Ausbildungsvergütung für schwerbehinderte Menschen nach § 73 des Dritten Buches und den Eingliederungszuschuss nach § 90 Absatz 2 bis 4 des Dritten Buches ...
Zitate in Änderungsvorschriften
Bundesteilhabegesetz (BTHG)
G. v. 23.12.2016 BGBl. I S. 3234; zuletzt geändert durch Artikel 8 G. v. 02.06.2021 BGBl. I S. 1387
Artikel 5 BTHG Änderung des Dritten Buches Sozialgesetzbuch
... 2 wird die Angabe „2" durch die Angabe „3" ersetzt. 5. In § 73 Absatz 1 wird die Angabe „104" durch die Angabe „187" ersetzt. 6. ...
Gesetz zur Stärkung der Aus- und Weiterbildungsförderung
G. v. 17.07.2023 BGBl. 2023 I Nr. 191
Artikel 2 AuWeBFG Weitere Änderung des Dritten Buches Sozialgesetzbuch
... „§ 48a Berufsorientierungspraktikum". b) Nach der Angabe zu § 73 wird folgende Angabe eingefügt: „§ 73a ... Berufsausbildungsverhältnis vorzeitig gelöst worden ist." 8. Nach § 73 wird folgender § 73a eingefügt: „§ 73a Mobilitätszuschuss ...
Gesetz zur Verbesserung der Eingliederungschancen am Arbeitsmarkt
G. v. 20.12.2011 BGBl. I S. 2854
Artikel 2 EinglVerbG Weitere Änderung des Dritten Buches Sozialgesetzbuch zum 1. April 2012
... Vierter Unterabschnitt Berufsausbildung § 73 Zuschüsse zur Ausbildungsvergütung behinderter und schwerbehinderter Menschen ... 90 Absatz 2 bis 4" und die Angabe „§ 235a" durch die Angabe „§ 73 " ersetzt. b) Absatz 4 wird wie folgt geändert: aa) Satz 1 wird ... zu bestimmen. Vierter Unterabschnitt Berufsausbildung § 73 Zuschüsse zur Ausbildungsvergütung behinderter und schwerbehinderter Menschen ...
Artikel 6 EinglVerbG Änderung des Vierten Buches Sozialgesetzbuch
... den Zuschuss zur Ausbildungsvergütung für schwerbehinderte Menschen nach § 73 des Dritten Buches und den Eingliederungszuschuss nach § 90 Absatz 2 bis 4 des Dritten Buches ...
Teilhabestärkungsgesetz
G. v. 02.06.2021 BGBl. I S. 1387
Artikel 3 TeilhStG Änderung des Dritten Buches Sozialgesetzbuch
... und Arbeitshilfe für Menschen mit Behinderungen". c) Die Angabe zu § 73 wird wie folgt gefasst: „§ 73 Zuschüsse zur Ausbildungsvergütung ... c) Die Angabe zu § 73 wird wie folgt gefasst: „ § 73 Zuschüsse zur Ausbildungsvergütung für Menschen mit Behinderungen und ... durch das Wort „behinderungsgerechte" ersetzt. 6. § 73 wird wie folgt geändert: a) Die Überschrift wird wie folgt gefasst: ... geändert: a) Die Überschrift wird wie folgt gefasst: „ § 73 Zuschüsse zur Ausbildungsvergütung für Menschen mit Behinderungen und ...
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