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§ 73 - Wehrdisziplinarordnung (WDO)

§ 73 Zusammensetzung



(1) 1Das Truppendienstgericht besteht aus der Präsidentin oder dem Präsidenten und weiteren Richterinnen und Richtern in erforderlicher Anzahl. 2Die Präsidentin oder der Präsident übernimmt am Sitz des Truppendienstgerichts den Vorsitz einer Kammer.

(2) Beim Truppendienstgericht wirken ehrenamtliche Richterinnen und ehrenamtliche Richter mit.

(3) 1Beim Truppendienstgericht können Richterinnen kraft Auftrags und Richter kraft Auftrags verwendet werden. 2Sie dürfen bei der großen Besetzung nach § 78 nicht den Vorsitz führen.

(4) 1Beim Truppendienstgericht können Richterinnen auf Zeit und Richter auf Zeit verwendet werden. 2Zur Deckung eines nur vorübergehenden Personalbedarfs kann für die Dauer von mindestens zwei Jahren, längstens jedoch für die Dauer des Hauptamtes, ernannt werden

1.
eine Beamtin auf Lebenszeit mit der Befähigung zum Richteramt nach dem Deutschen Richtergesetz zur Richterin auf Zeit oder

2.
ein Beamter auf Lebenszeit mit der Befähigung zum Richteramt nach dem Deutschen Richtergesetz zum Richter auf Zeit.

3§ 15 Absatz 1 Satz 1 und 3 sowie Absatz 2 des Deutschen Richtergesetzes ist entsprechend anzuwenden.

(5) Zusätzlich zu dem Richteramt bei einem Truppendienstgericht kann ein weiteres Richteramt bei einem anderen Truppendienstgericht übertragen werden.



 

Zitierungen von § 73 WDO

Sie sehen die Vorschriften, die auf § 73 WDO verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in WDO selbst, Ermächtigungsgrundlagen, anderen geltenden Titeln, Änderungsvorschriften und in aufgehobenen Titeln.
 
interne Verweise

§ 70 WDO Bestimmung der Wehrdienstgerichte
... Soldaten (Wehrdienstgerichte) sind die Truppendienstgerichte nach Maßgabe der §§ 71 bis 81 und das Bundesverwaltungsgericht nach Maßgabe des § ...