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§ 73a - Sozialgesetzbuch (SGB) Drittes Buch (III) - Arbeitsförderung - (SGB III)
Artikel 1 G. v. 24.03.1997 BGBl. I S. 594, 595; zuletzt geändert durch Artikel 60 G. v. 23.10.2024 BGBl. 2024 I Nr. 323
Geltung ab 01.01.1998; FNA: 860-3 Sozialgesetzbuch
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Geltung ab 01.01.1998; FNA: 860-3 Sozialgesetzbuch
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§ 73a Mobilitätszuschuss
(1) 1Die Agentur für Arbeit kann junge Menschen während des ersten Ausbildungsjahres einer nach § 57 Absatz 1 förderungsfähigen Berufsausbildung mit einem Mobilitätszuschuss fördern, wenn
- 1.
- die Ausbildungsstätte vom bisherigen Wohnort der oder des Auszubildenden nicht in angemessener Zeit erreicht werden kann und
- 2.
- ein Wechsel des Wohnortes für die Aufnahme der Ausbildung erforderlich ist.
(2) 1Die Höhe des Mobilitätszuschusses richtet sich nach den erforderlichen Fahrkosten für zwei monatliche Familienheimfahrten. 2Für die Höhe der Fahrkosten gilt § 63 Absatz 3 entsprechend.
Text in der Fassung des Artikels 2 Gesetz zur Stärkung der Aus- und Weiterbildungsförderung G. v. 17. Juli 2023 BGBl. 2023 I Nr. 191 m.W.v. 1. April 2024
Frühere Fassungen von § 73a SGB III
Die nachfolgende Aufstellung zeigt alle Änderungen dieser Vorschrift. Über die Links aktuell und vorher können Sie jeweils alte Fassung (a.F.) und neue Fassung (n.F.) vergleichen. Beim Änderungsgesetz finden Sie dessen Volltext sowie die Begründung des Gesetzgebers.
vergleichen mit | mWv (verkündet) | neue Fassung durch |
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aktuell vorher | 01.04.2024 | Artikel 2 Gesetz zur Stärkung der Aus- und Weiterbildungsförderung vom 17.07.2023 BGBl. 2023 I Nr. 191 |
Bitte beachten Sie, dass rückwirkende Änderungen - soweit vorhanden - nach dem Verkündungsdatum des Änderungstitels (Datum in Klammern) und nicht nach dem Datum des Inkrafttretens in diese Liste einsortiert sind.
Zitierungen von § 73a SGB III
Sie sehen die Vorschriften, die auf § 73a SGB III verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in
SGB III selbst,
Ermächtigungsgrundlagen,
anderen geltenden Titeln,
Änderungsvorschriften und in
aufgehobenen Titeln.
interne Verweise
§ 458 SGB III Gesetz zur Stärkung der Aus- und Weiterbildungsförderung (vom 01.04.2024)
... § 73a findet keine Anwendung auf Berufsausbildungen, die vor dem 1. April 2024 begonnen ...
Zitate in Änderungsvorschriften
Gesetz zur Stärkung der Aus- und Weiterbildungsförderung
G. v. 17.07.2023 BGBl. 2023 I Nr. 191
Artikel 2 AuWeBFG Weitere Änderung des Dritten Buches Sozialgesetzbuch
... b) Nach der Angabe zu § 73 wird folgende Angabe eingefügt: „ § 73a Mobilitätszuschuss". c) Nach der Angabe zu § 82 werden die folgenden ... vorzeitig gelöst worden ist." 8. Nach § 73 wird folgender § 73a eingefügt: „§ 73a Mobilitätszuschuss (1) Die Agentur ... 8. Nach § 73 wird folgender § 73a eingefügt: „ § 73a Mobilitätszuschuss (1) Die Agentur für Arbeit kann junge Menschen ... 458 Gesetz zur Stärkung der Aus- und Weiterbildungsförderung § 73a findet keine Anwendung auf Berufsausbildungen, die vor dem 1. April 2024 begonnen ...
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