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§ 73b - Betriebsverfassungsgesetz (BetrVG k.a.Abk.)

neugefasst durch B. v. 25.09.2001 BGBl. I S. 2518; zuletzt geändert durch Artikel 1 G. v. 19.07.2024 BGBl. 2024 I Nr. 248
Geltung ab 19.01.1972; FNA: 801-7 Betriebsverfassung und Mitbestimmung
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§ 73b Geschäftsführung und Geltung sonstiger Vorschriften



(1) 1Die Konzern-Jugend- und Auszubildendenvertretung kann nach Verständigung des Konzernbetriebsrats Sitzungen abhalten. 2An den Sitzungen kann der Vorsitzende oder ein beauftragtes Mitglied des Konzernbetriebsrats teilnehmen.

(2) Für die Konzern-Jugend- und Auszubildendenvertretung gelten § 25 Abs. 1, die §§ 26, 28 Abs. 1 Satz 1, die §§ 30, 31, 34, 36, 37 Abs. 1 bis 3, die §§ 40, 41, 51 Abs. 3 bis 5, die §§ 56, 57, 58, 59 Abs. 2 und die §§ 66 bis 68 entsprechend.

 
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