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§ 74 - Asylgesetz (AsylG)

neugefasst durch B. v. 02.09.2008 BGBl. I S. 1798; zuletzt geändert durch Artikel 2 G. v. 25.10.2024 BGBl. 2024 I Nr. 332
Geltung ab 01.07.1992; FNA: 26-7 Ausländerrecht
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§ 74 Klagefrist, Zurückweisung verspäteten Vorbringens, Verhandlung durch den abgelehnten Richter



(1) Die Klage gegen Entscheidungen nach diesem Gesetz muss innerhalb von zwei Wochen nach Zustellung der Entscheidung erhoben werden; ist der Antrag nach § 80 Absatz 5 der Verwaltungsgerichtsordnung innerhalb einer Woche zu stellen (§ 34a Absatz 2 Satz 1 und 3, § 36 Absatz 3 Satz 1 und 10), ist auch die Klage innerhalb einer Woche zu erheben.

(2) 1Der Kläger hat die zur Begründung dienenden Tatsachen und Beweismittel binnen einer Frist von einem Monat nach Zustellung der Entscheidung anzugeben. 2§ 87b Abs. 3 der Verwaltungsgerichtsordnung gilt entsprechend. 3Der Kläger ist über die Verpflichtung nach Satz 1 und die Folgen der Fristversäumung zu belehren. 4Das Vorbringen neuer Tatsachen und Beweismittel bleibt unberührt.

(3) 1Wird ein Richter innerhalb eines Zeitraums von drei Werktagen vor der Verhandlung oder während der Verhandlung von einem der Beteiligten wegen Besorgnis der Befangenheit abgelehnt und würde die Entscheidung über die Ablehnung eine Verlegung des Termins oder Vertagung der Verhandlung erfordern, so kann der Termin oder die Verhandlung unter Mitwirkung des abgelehnten Richters durchgeführt oder fortgesetzt werden. 2Wird die Ablehnung für begründet erklärt, so ist der nach der Anbringung des Ablehnungsgesuchs liegende Teil der Verhandlung zu wiederholen.



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Frühere Fassungen von § 74 AsylG

Die nachfolgende Aufstellung zeigt alle Änderungen dieser Vorschrift. Über die Links aktuell und vorher können Sie jeweils alte Fassung (a.F.) und neue Fassung (n.F.) vergleichen. Beim Änderungsgesetz finden Sie dessen Volltext sowie die Begründung des Gesetzgebers.

vergleichen mitmWv (verkündet)neue Fassung durch
aktuell vorher 01.01.2023Artikel 1 Gesetz zur Beschleunigung der Asylgerichtsverfahren und Asylverfahren
vom 21.12.2022 BGBl. I S. 2817
aktuell vorher 24.10.2015Artikel 1 Asylverfahrensbeschleunigungsgesetz
vom 20.10.2015 BGBl. I S. 1722
aktuell vorher 28.08.2007 (08.09.2008)Bekanntmachung der Neufassung des Asylverfahrensgesetzes
vom 02.09.2008 BGBl. I S. 1798
aktuellvor 28.08.2007 (08.09.2008)früheste archivierte Fassung

Bitte beachten Sie, dass rückwirkende Änderungen - soweit vorhanden - nach dem Verkündungsdatum des Änderungstitels (Datum in Klammern) und nicht nach dem Datum des Inkrafttretens in diese Liste einsortiert sind.



 

Zitierungen von § 74 AsylG

Sie sehen die Vorschriften, die auf § 74 AsylG verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in AsylG selbst, Ermächtigungsgrundlagen, anderen geltenden Titeln, Änderungsvorschriften und in aufgehobenen Titeln.
 
interne Verweise

§ 71 AsylG Folgeantrag (vom 27.02.2024)
... 1 nicht vorliegen. Im Übrigen darf die Abschiebung erst nach Ablauf der Frist nach § 74 Absatz 1 zweiter Halbsatz und im Fall eines innerhalb der Frist gestellten Antrags nach § 80 Absatz 5 der ...
§ 77 AsylG Entscheidung des Gerichts (vom 01.01.2023)
... ist der Zeitpunkt maßgebend, in dem die Entscheidung gefällt wird. § 74 Absatz 2 Satz 2 bleibt unberührt. (2) Das Gericht kann außer in den Fällen ...
 
Zitate in Änderungsvorschriften

Asylverfahrensbeschleunigungsgesetz
G. v. 20.10.2015 BGBl. I S. 1722
Artikel 1 AsylVfBeschlG Änderung des Asylverfahrensgesetzes
... kann eine Mitteilung an die Ausländerbehörde entfallen." 29. In § 74 Absatz 1 wird die Angabe „(§ 36 Abs. 3 Satz 1)" durch die Wörter ...

Gesetz zur Beschleunigung der Asylgerichtsverfahren und Asylverfahren
G. v. 21.12.2022 BGBl. I S. 2817; berichtigt durch B. v. 07.03.2023 BGBl. 2023 I Nr. 63
Artikel 1 AsylVfBG Änderung des Asylgesetzes
... und Rücknahme der Rechtsstellung". c) Die Angaben zu den §§ 73 bis 74 werden durch die folgenden Angaben ersetzt: „§ 73 Widerrufs- und ... § 73c Ausländische Anerkennung als Flüchtling § 74 Klagefrist, Zurückweisung verspäteten Vorbringens, Verhandlung durch den abgelehnten ... oder nicht mehr vorliegen. Die §§ 73 bis 73b gelten entsprechend." 18. § 74 wird wie folgt geändert: a) In der Überschrift werden nach dem Wort ... § 77 wird wie folgt geändert: a) In Absatz 1 Satz 2 wird die Angabe „ § 74 Abs. 2 Satz 2" durch die Wörter „§ 74 Absatz 2 Satz 2" ersetzt. b) ... Absatz 1 Satz 2 wird die Angabe „§ 74 Abs. 2 Satz 2" durch die Wörter „ § 74 Absatz 2 Satz 2" ersetzt. b) Nach Absatz 1 wird folgender Absatz 2 eingefügt: ... 22. § 79 wird wie folgt geändert: a) In Absatz 1 wird die Angabe „ § 74 Abs. 2 Satz 1" durch die Wörter „§ 74 Absatz 2 Satz 1" ersetzt. b) ... In Absatz 1 wird die Angabe „§ 74 Abs. 2 Satz 1" durch die Wörter „ § 74 Absatz 2 Satz 1" ersetzt. b) Absatz 2 wird wie folgt gefasst: „(2) Das ...

Rückführungsverbesserungsgesetz
G. v. 21.02.2024 BGBl. 2024 I Nr. 54
Artikel 2 RüfüVG Änderung des Asylgesetzes
... 1 Satz 1 nicht vorliegen. Im Übrigen darf die Abschiebung erst nach Ablauf der Frist nach § 74 Absatz 1 zweiter Halbsatz und im Fall eines innerhalb der Frist gestellten Antrags nach § 80 Absatz 5 der ...