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§ 74 - MT-Ausbildungs- und Prüfungsverordnung (MTAPrV)
V. v. 24.09.2021 BGBl. I S. 4467 (Nr. 69); zuletzt geändert durch Artikel 8 G. v. 12.12.2023 BGBl. 2023 I Nr. 359
Geltung ab 01.01.2023; FNA: 2124-28-1 Hebammen und Heilhilfsberufe
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Geltung ab 01.01.2023; FNA: 2124-28-1 Hebammen und Heilhilfsberufe
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§ 74 Zweck der Kenntnisprüfung
§ 74 wird in 1 Vorschrift zitiert
Die Kenntnisprüfung dient der Feststellung, dass die zu prüfende Person über die Kenntnisse, Fähigkeiten und Kompetenzen verfügt, die zur Ausübung des jeweiligen Berufs erforderlich sind.
Zitierungen von § 74 MTAPrV
Sie sehen die Vorschriften, die auf § 74 MTAPrV verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in
MTAPrV selbst,
Ermächtigungsgrundlagen,
anderen geltenden Titeln,
Änderungsvorschriften und in
aufgehobenen Titeln.
interne Verweise
Anlage 12 MTAPrV (zu § 88 Absatz 2) Bescheinigung über die staatliche Kenntnisprüfung
... . .
hat am . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . die staatliche Kenntnisprüfung nach den §§ 74 ff. der Ausbildungs- und Prüfungsverordnung
für Medizinische Technologinnen und ...
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