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§ 74 - Verordnung über den Vorbereitungsdienst für den mittleren technischen Dienst in der Bundeswehrverwaltung - Fachrichtung Wehrtechnik - (MtDBwVVDV)

Artikel 1 V. v. 04.07.2024 BGBl. 2024 I Nr. 227, S. 2
Geltung ab 01.08.2024; FNA: 2030-8-5-27 Beamte
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§ 74 Bestehen der Laufbahnprüfung



Die Laufbahnprüfung hat bestanden,

1.
wer die schriftliche Prüfung bestanden hat,

2.
wer die mündliche Prüfung bestanden hat und

3.
wer in der Laufbahnprüfung eine Rangpunktzahl von mindestens 5 erreicht hat.

 
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