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§ 74 - Patentanwaltsausbildungs- und -prüfungsverordnung (PatAnwAPrV)

V. v. 22.09.2017 BGBl. I S. 3437 (Nr. 64); zuletzt geändert durch Artikel 7 V. v. 17.12.2021 BGBl. I S. 5219
Geltung ab 01.10.2017; FNA: 424-5-7 Gemeinsame Rechtsvorschriften
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§ 74 Zweite Wiederholung



(1) 1Wer die erste Wiederholung einer Eignungsprüfung nicht bestanden hat, kann sie unter den Voraussetzungen des § 55 Absatz 1 und 2 Satz 1 ein zweites Mal wiederholen. 2§ 55 Absatz 2 Satz 2, Absatz 3 und 5 gilt entsprechend.

(2) Für die Möglichkeit der Beschränkung der zweiten Wiederholung der Eignungsprüfung gilt § 73 Absatz 2 entsprechend.

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