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§ 74 - Postgesetz (PostG)
Artikel 1 G. v. 15.07.2024 BGBl. 2024 I Nr. 236
Geltung ab 19.07.2024; FNA: 900-18 Deutsche Post AG, Deutsche Postbank AG, Deutsche Telekom AG
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Geltung ab 19.07.2024; FNA: 900-18 Deutsche Post AG, Deutsche Postbank AG, Deutsche Telekom AG
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§ 74 Beschwerdestelle
§ 74 wird in 1 Vorschrift zitiert
(1) 1Die Bundesnetzagentur richtet eine Beschwerdestelle ein, bei der natürliche Personen im Zusammenhang mit ihrer beruflichen Tätigkeit oder im Vorfeld einer beruflichen Tätigkeit (Hinweisgebende) erlangte Informationen über Verstöße gegen Vorschriften dieses Kapitels oder gegen allgemeine sozial- oder arbeitsrechtliche Vorschriften im Postsektor in mündlicher Form oder in Textform melden können. 2Die Beschwerdestelle kann Hinweisgebenden Informationen über geeignete Beratungsstellen zur Verfügung stellen.
(2) 1Die Begriffsbestimmungen des § 3 Absatz 2, 3 und 4 des Hinweisgeberschutzgesetzes gelten entsprechend. 2Hinsichtlich der Vertraulichkeit der Identität von Personen gelten die §§ 8, 9 Absatz 1 und § 28 Absatz 3 des Hinweisgeberschutzgesetzes entsprechend.
(3) 1Die Beschwerdestelle dokumentiert eingehende Meldungen in Textform in dauerhaft abrufbarer Weise unter Beachtung der Vorgaben in Absatz 2 Satz 2. 2Die der Beschwerdestelle übermittelten Informationen werden
- 1.
- bei der Auswahl der zu prüfenden Unternehmen nach § 7 Absatz 1 Satz 1 berücksichtigt und
- 2.
- unter Wahrung der Vorgaben in Absatz 2 Satz 2 an andere zuständige Behörden weitergegeben, soweit sie für deren Tätigkeit relevant sind.
(4) Die Bundesnetzagentur ist befugt, personenbezogene Daten zu verarbeiten, soweit dies zur Erfüllung ihrer in Absatz 3 bezeichneten Aufgaben erforderlich ist.
(5) Die Vorgaben des Hinweisgeberschutzgesetzes bleiben unberührt.
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Zitierungen von § 74 PostG
Sie sehen die Vorschriften, die auf § 74 PostG verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in
PostG selbst,
Ermächtigungsgrundlagen,
anderen geltenden Titeln,
Änderungsvorschriften und in
aufgehobenen Titeln.
interne Verweise
§ 7 PostG Überprüfung eingetragener Anbieter
... nach Satz 1 nutzt die Bundesnetzagentur auch die Erkenntnisse, die sie als Beschwerdestelle nach § 74 erlangt. (2) Die Bundesnetzagentur überprüft Anbieter, auch ohne ...
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