(1) Bei jedem Truppendienstgericht wird ein Präsidium gebildet.
(2) Die vom Präsidium getroffenen Anordnungen können im Laufe des Geschäftsjahres geändert werden, wenn dies infolge einer Veränderung in der Gliederung der Bundeswehr erforderlich wird.
(3) Der Zweite Titel des Gerichtsverfassungsgesetzes gilt entsprechend, soweit sich aus diesem Gesetz nicht etwas anderes ergibt.