1Vollstreckt der Gläubiger im Fall des §
751 Abs. 2 nur wegen eines Teilbetrages, so bemisst sich die Höhe der Sicherheitsleistung nach dem Verhältnis des Teilbetrages zum Gesamtbetrag.
2Darf der Schuldner in den Fällen des §
709 die Vollstreckung gemäß §
712 Abs. 1 Satz 1 abwenden, so gilt für ihn Satz 1 entsprechend.
G. v. 25.10.1994 BGBl. I S. 3082, 1995 I S. 156, 1996 I S. 682; zuletzt geändert durch Artikel 1 V. v. 24.06.2024 BGBl. 2024 I Nr. 215