Tools:
Update via:
§ 753a - Zivilprozessordnung (ZPO)
neugefasst durch B. v. 05.12.2005 BGBl. I S. 3202, 2006 I 431, 2007 I 1781; zuletzt geändert durch Artikel 1 G. v. 24.10.2024 BGBl. 2024 I Nr. 328
Geltung ab 01.01.1964; FNA: 310-4 Zivilprozess, Zwangsversteigerung und Zwangsverwaltung
|
Geltung ab 01.01.1964; FNA: 310-4 Zivilprozess, Zwangsversteigerung und Zwangsverwaltung
|
§ 753a Vollmachtsnachweis
1Bei der Durchführung der Zwangsvollstreckung wegen Geldforderungen in das bewegliche Vermögen haben Bevollmächtigte nach § 79 Absatz 2 Satz 1 und 2 Nummer 3 und 4 ihre ordnungsgemäße Bevollmächtigung zu versichern; des Nachweises einer Vollmacht bedarf es in diesen Fällen nicht. 2Satz 1 gilt nicht für Anträge nach § 802g.
Text in der Fassung des Artikels 8 Gesetz zur Verbesserung des Verbraucherschutzes im Inkassorecht und zur Änderung weiterer Vorschriften G. v. 22. Dezember 2020 BGBl. I S. 3320 m.W.v. 1. Januar 2021
Anzeige
Frühere Fassungen von § 753a ZPO
Die nachfolgende Aufstellung zeigt alle Änderungen dieser Vorschrift. Über die Links aktuell und vorher können Sie jeweils alte Fassung (a.F.) und neue Fassung (n.F.) vergleichen. Beim Änderungsgesetz finden Sie dessen Volltext sowie die Begründung des Gesetzgebers.
vergleichen mit | mWv (verkündet) | neue Fassung durch |
---|---|---|
aktuell vorher | 01.01.2021 | Artikel 8 Gesetz zur Verbesserung des Verbraucherschutzes im Inkassorecht und zur Änderung weiterer Vorschriften vom 22.12.2020 BGBl. I S. 3320 |
Bitte beachten Sie, dass rückwirkende Änderungen - soweit vorhanden - nach dem Verkündungsdatum des Änderungstitels (Datum in Klammern) und nicht nach dem Datum des Inkrafttretens in diese Liste einsortiert sind.
Zitierungen von § 753a ZPO
Sie sehen die Vorschriften, die auf § 753a ZPO verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in
ZPO selbst,
Ermächtigungsgrundlagen,
anderen geltenden Titeln,
Änderungsvorschriften und in
aufgehobenen Titeln.
Zitat in folgenden Normen
Zwangsvollstreckungsformular-Verordnung (ZVFV)
Artikel 1 V. v. 16.12.2022 BGBl. I S. 2368; zuletzt geändert durch Artikel 1 V. v. 17.06.2024 BGBl. 2024 I Nr. 203
Anlage 4 ZVFV (zu § 1 Absatz 3) Antrag auf Erlass eines Pfändungsbeschlusses und eines Pfändungs- und Überweisungsbeschlusses (vom 01.09.2024)
... mit Belegen
Bescheid nach § 9 Absatz 2 UhVorschG
Versicherungen
Es wird gemäß § 753a Satz 1 ZPO die ordnungsgemäße Bevollmächtigung zur Vertretung versichert.
...
Zweite Verordnung zur Änderung der Zwangsvollstreckungsformular-Verordnung
V. v. 17.06.2024 BGBl. 2024 I Nr. 203
Anhang 2. ZVFVÄndV zu Artikel 1 Nummer 2
... mit Belegen
Bescheid nach § 9 Absatz 2 UhVorschG
Versicherungen
Es wird gemäß § 753a Satz 1 ZPO die ordnungsgemäße Bevollmächtigung zur Vertretung versichert.
...
Zitate in Änderungsvorschriften
Gesetz zur Verbesserung des Verbraucherschutzes im Inkassorecht und zur Änderung weiterer Vorschriften
G. v. 22.12.2020 BGBl. I S. 3320
Artikel 8 InkaRÄndG Änderung der Zivilprozessordnung
... wird nach der Angabe zu § 753 folgende Angabe eingefügt: „ § 753a Vollmachtsnachweis". 2. § 79 Absatz 2 Satz 2 Nummer 4 wird wie folgt ... eines streitigen Verfahrens vorzunehmen sind." 3. Nach § 753 wird folgender § 753a eingefügt: „§ 753a Vollmachtsnachweis Bei der ... 3. Nach § 753 wird folgender § 753a eingefügt: „ § 753a Vollmachtsnachweis Bei der Durchführung der Zwangsvollstreckung wegen ...
Link zu dieser Seite: https://www.buzer.de/753a_ZPO.htm