§ 75 - Filmförderungsgesetz (FFG)

§ 75 Begonnene Maßnahmen


§ 75 wird in 2 Vorschriften zitiert

1Werden die Förderhilfen für die Herstellung neuer Filme nach § 74 Absatz 1 verwendet, können sie auch für bereits begonnene Maßnahmen verwendet werden. 2Dies gilt nicht, wenn die Maßnahme vor dem Antrag auf Zuerkennung begonnen wurde. 3Eine Verwendung der Förderhilfen für bereits abgeschlossene Maßnahmen ist nicht möglich.

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Zitierungen von § 75 FFG

Sie sehen die Vorschriften, die auf § 75 FFG verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in FFG selbst, Ermächtigungsgrundlagen, anderen geltenden Titeln, Änderungsvorschriften und in aufgehobenen Titeln.
 
interne Verweise

§ 98 FFG Begonnene Maßnahmen
... die Verwendung der Förderhilfen zur Herstellung neuer Filme gilt § 75  ...
§ 150 FFG Übergangsregelungen
...  (6) Für die Zuerkennung von Produktionsförderung im Jahr 2025 gelten § 75 Absatz 2 und 3 Satz 2 , § 78 Absatz 2 Satz 1, § 91 Absatz 2, § 92 Absatz 2 Satz 3, für die ...


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