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§ 75 - Geschäftsordnung des Deutschen Bundestages (GO-BT k.a.Abk.)
B. v. 02.07.1980 BGBl. I S. 1237; zuletzt geändert durch B. v. 22.02.2024 BGBl. 2024 I Nr. 64
Geltung ab 01.10.1980; FNA: 1101-1 Bundestag
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Geltung ab 01.10.1980; FNA: 1101-1 Bundestag
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§ 75 Vorlagen
(1) Folgende Vorlagen können als Verhandlungsgegenstand auf die Tagesordnung des Bundestages gesetzt werden (selbständige Vorlagen):
- a)
- Gesetzentwürfe,
- b)
- Beschlußempfehlungen des Ausschusses nach Artikel 77 Abs. 2 des Grundgesetzes (Vermittlungsausschuß),
- c)
- Anträge auf Zurückweisung von Einsprüchen des Bundesrates,
- d)
- Anträge,
- e)
- Berichte und Materialien zur Unterrichtung des Bundestages (Unterrichtungen),
- f)
- Große Anfragen an die Bundesregierung und ihre Beantwortung,
- g)
- Wahlvorschläge, soweit sie als Drucksachen verteilt worden sind,
- h)
- Beschlußempfehlungen und Berichte in Wahlprüfungs-, Immunitäts- und Geschäftsordnungsangelegenheiten,
- i)
- Beschlußempfehlungen und Berichte über Petitionen,
- j)
- Beschlußempfehlungen und Berichte des Rechtsausschusses über Streitsachen vor dem Bundesverfassungsgericht,
- k)
- Beschlußempfehlungen und Berichte von Untersuchungsausschüssen,
- l)
- Zwischenberichte der Ausschüsse,
- m)
- Rechtsverordnungen, soweit sie aufgrund gesetzlicher Grundlagen dem Bundestag zuzuleiten sind.
(2) Vorlagen zu Verhandlungsgegenständen sind (unselbständige Vorlagen):
- a)
- Beschlußempfehlungen und Berichte der Ausschüsse,
- b)
- Änderungsanträge,
- c)
- Entschließungsanträge zu Gesetzentwürfen, Unterrichtungen, Regierungserklärungen, Großen Anfragen, Entschließungen des Europäischen Parlaments, Unionsdokumente, Stabilitätsvorlagen und Rechtsverordnungen.
(3) Als Vorlagen im Sinne des § 76 gelten auch Kleine Anfragen; sie können nicht als Verhandlungsgegenstand auf die Tagesordnung gesetzt werden.
Text in der Fassung der Bekanntmachung zur Änderung der Geschäftsordnung des Deutschen Bundestages B. v. 16. Juli 2010 BGBl. I S. 1041 m.W.v. 8. Juli 2010
Frühere Fassungen von § 75 Geschäftsordnung des Deutschen Bundestages
Die nachfolgende Aufstellung zeigt alle Änderungen dieser Vorschrift. Über die Links aktuell und vorher können Sie jeweils alte Fassung (a.F.) und neue Fassung (n.F.) vergleichen. Beim Änderungsgesetz finden Sie dessen Volltext sowie die Begründung des Gesetzgebers.
vergleichen mit | mWv (verkündet) | neue Fassung durch |
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aktuell vorher | 08.07.2010 (29.07.2010) | Bekanntmachung zur Änderung der Geschäftsordnung des Deutschen Bundestages vom 16.07.2010 BGBl. I S. 1041 |
Bitte beachten Sie, dass rückwirkende Änderungen - soweit vorhanden - nach dem Verkündungsdatum des Änderungstitels (Datum in Klammern) und nicht nach dem Datum des Inkrafttretens in diese Liste einsortiert sind.
Zitierungen von § 75 Geschäftsordnung des Deutschen Bundestages
Sie sehen die Vorschriften, die auf § 75 GO-BT verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in
GO-BT selbst,
Ermächtigungsgrundlagen,
anderen geltenden Titeln,
Änderungsvorschriften und in
aufgehobenen Titeln.
interne Verweise
§ 76 GO-BT Vorlagen von Mitgliedern des Bundestages (vom 01.01.2023)
... Vorlagen von Mitgliedern des Bundestages ( § 75 ) müssen von einer Fraktion oder von fünf vom Hundert der Mitglieder des Bundestages ...
§ 77 GO-BT Behandlung der Vorlagen (vom 22.10.2013)
... ist weiterhin zulässig. (2) Bei Vorlagen gemäß § 75 Abs. 1 Buchstabe e, die der Unterrichtung des Bundestages dienen (Berichte, Denkschriften, ...
§ 80 GO-BT Überweisung an einen Ausschuß
... 96 Abs. 8 Satz 2 findet keine Anwendung. (3) Vorlagen gemäß § 75 Abs. 1 Buchstabe e kann der Präsident, ohne sie auf die Tagesordnung zu setzen, nach ...
§ 88 GO-BT Behandlung von Entschließungsanträgen
... Über Entschließungsanträge (§ 75 Abs. 2 Buchstabe c) wird nach der Schlußabstimmung über den Verhandlungsgegenstand ...
§ 89 GO-BT Einberufung des Vermittlungsausschusses
... des Vermittlungsausschusses zu verlangen (Artikel 77 Abs. 2 Satz 4 des Grundgesetzes, § 75 Abs. 1 Buchstabe ...
§ 100 GO-BT Große Anfragen
... Anfragen an die Bundesregierung (§ 75 Abs. 1 Buchstabe f) sind dem Präsidenten einzureichen; sie müssen kurz und bestimmt ...
§ 104 GO-BT Kleine Anfragen
... In Kleinen Anfragen (§ 75 Abs. 3) kann von der Bundesregierung Auskunft über bestimmt bezeichnete Bereiche verlangt ...
§ 107 GO-BT Immunitätsangelegenheiten
... gebunden. Sie soll frühestens am dritten Tage nach Verteilung der Vorlage (§ 75 Abs. 1 Buchstabe h) beginnen. Ist die Beschlußempfehlung noch nicht verteilt, wird ...
§ 128 GO-BT Rechte des Ausschusses für Wahlprüfung, Immunität und Geschäftsordnung
... aus seinem Geschäftsbereich beraten und dem Bundestag Empfehlungen unterbreiten (§ 75 Abs. 1 Buchstabe ...
Ermächtigungsgrundlage gemäß Zitiergebot
Sonstige
Bekanntmachung zur Änderung der Geschäftsordnung des Deutschen BundestagesB. v. 16.07.2010 BGBl. I S. 1041
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