(1) Zur Verwirklichung eines ökologisch nachhaltigen Postsektors im Sinne des
§ 2 Absatz 2 Nummer 4 soll der Postsektor einen angemessenen Beitrag zur Reduzierung der Treibhausgasemissionen leisten und damit zur Erreichung der im
Bundes-Klimaschutzgesetz festgelegten nationalen Klimaschutzziele beitragen.
(2) Die Bundesregierung wird die klimapolitischen Fortschritte des Postsektors durch die Berichterstattung der Bundesnetzagentur nach
§ 76 Absatz 1 und den Klimadialog nach
§ 77 regelmäßig überprüfen.