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§ 75 - Steuerbeamtenausbildungs- und -prüfungsordnung (StBAPO)

§ 75 Niederschrift



(1) Über die Laufbahnprüfung ist eine Niederschrift nach dem Muster der Anlage 20 zu fertigen.

(2) Die Niederschrift ist mit den Prüfungsarbeiten des schriftlichen Teils der Laufbahnprüfung zur Prüfungsakte zu nehmen.



 

Zitierungen von § 75 StBAPO

Sie sehen die Vorschriften, die auf § 75 StBAPO verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in StBAPO selbst, Ermächtigungsgrundlagen, anderen geltenden Titeln, Änderungsvorschriften und in aufgehobenen Titeln.
 
interne Verweise

Anlage 20 StBAPO (zu § 75) Niederschrift über die Laufbahnprüfung für den gehobenen Steuerverwaltungsdienst