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§ 75
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§ 75 - Steuerbeamtenausbildungs- und -prüfungsordnung (StBAPO)
V. v. 26.10.2022
BGBl. I S. 1909
(
Nr. 40
)
Geltung ab 04.11.2022; FNA: 2030-21-3
Beamte
1 Änderung
|
Drucksachen / Entwurf / Begründung
|
wird in 2 Vorschriften zitiert
Teil 2 Vorbereitungsdienste für den mittleren und gehobenen Steuerverwaltungsdienst
Kapitel 3 Vorbereitungsdienst für den gehobenen Steuerverwaltungsdienst
Abschnitt 3 Zwischenprüfung und Laufbahnprüfung
Unterabschnitt 3 Laufbahnprüfung
§ 74
←
→
§ 76
§ 75 Niederschrift
§ 75 wird in
1 Vorschrift zitiert
(1) Über die Laufbahnprüfung ist eine Niederschrift nach dem Muster der
Anlage 20
zu fertigen.
(2) Die Niederschrift ist mit den Prüfungsarbeiten des schriftlichen Teils der Laufbahnprüfung zur Prüfungsakte zu nehmen.
§ 74
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Zitierungen von
§ 75 StBAPO
Sie sehen die Vorschriften, die auf § 75 StBAPO verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in
StBAPO selbst
,
Ermächtigungsgrundlagen
,
anderen geltenden Titeln
,
Änderungsvorschriften
und in
aufgehobenen Titeln
.
interne Verweise
Anlage 20 StBAPO (zu § 75) Niederschrift über die Laufbahnprüfung für den gehobenen Steuerverwaltungsdienst
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