Achtung: Dieser Titel gilt komplett oder überwiegend erst ab 01.04.2025

§ 75 - Wehrdisziplinarordnung (WDO)

§ 75 Dienstaufsicht


§ 75 wird in 1 Vorschrift zitiert

Die Präsidentin oder der Präsident übt die Dienstaufsicht über die Angehörigen des jeweiligen Truppendienstgerichts aus.

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Zitierungen von § 75 WDO

Sie sehen die Vorschriften, die auf § 75 WDO verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in WDO selbst, Ermächtigungsgrundlagen, anderen geltenden Titeln, Änderungsvorschriften und in aufgehobenen Titeln.
 
interne Verweise

§ 70 WDO Bestimmung der Wehrdienstgerichte
... Soldaten (Wehrdienstgerichte) sind die Truppendienstgerichte nach Maßgabe der §§ 71 bis 81 und das Bundesverwaltungsgericht nach Maßgabe des § ...


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