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§ 75 - Zollfahndungsdienstgesetz (ZFdG)
Artikel 1 G. v. 30.03.2021 BGBl. I S. 402 (Nr. 13); zuletzt geändert durch Artikel 26 G. v. 06.05.2024 BGBl. 2024 I Nr. 149
Geltung ab 02.04.2021; FNA: 602-4 Zollverwaltung
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Geltung ab 02.04.2021; FNA: 602-4 Zollverwaltung
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§ 75 Verarbeitungs- und Durchführungsvorschriften
§ 75 wird in 2 Vorschriften zitiert
(1) 1Die angeordnete Telekommunikations-, Brief- und Postüberwachung nach § 72 Absatz 1, 2, 3 oder Absatz 4 ist durch das Zollkriminalamt vorzunehmen. 2Die Leitung der Maßnahme ist von einem Bediensteten mit der Befähigung zum Richteramt wahrzunehmen. 3§ 11 Absatz 2 und 3 des Artikel 10-Gesetzes ist entsprechend anzuwenden.
(2) 1Im Falle einer Maßnahme nach § 72 Absatz 3 ist technisch sicherzustellen, dass
- 1.
- ausschließlich überwacht und aufgezeichnet werden können:
- a)
- die laufende Telekommunikation (§ 72 Absatz 3 Satz 1) und
- b)
- Inhalte und Umstände der Kommunikation, die ab dem Zeitpunkt der Anordnung nach § 74 Absatz 1 oder 2 auch während des laufenden Übertragungsvorgangs im öffentlichen Telekommunikationsnetz hätten überwacht und aufgezeichnet werden können (§ 72 Absatz 3 Satz 2),
- 2.
- an dem informationstechnischen System nur Veränderungen vorgenommen werden, die für die Datenerhebung unerlässlich sind, und
- 3.
- die vorgenommenen Veränderungen bei Beendigung der Maßnahme, soweit technisch möglich, automatisiert rückgängig gemacht werden.
(3) Das Zollkriminalamt darf die im Rahmen der Maßnahmen erhobenen personenbezogenen Daten in Erfüllung seiner Aufgaben nach § 4 Absatz 2 verarbeiten
- 1.
- zum Zweck der Verhütung von Taten oder Handlungen im Sinne des § 72 Absatz 1 oder 2,
- 2.
- zur Verfolgung von Straftaten nach § 19 Absatz 1 bis 3, § 20 Absatz 1 oder 2, § 20a Absatz 1 bis 3, jeweils auch in Verbindung mit § 21, oder § 22a Absatz 1 bis 3 des Gesetzes über die Kontrolle von Kriegswaffen oder
- 3.
- zur Verfolgung von vorsätzlichen Straftaten nach den §§ 17 oder 18 des Außenwirtschaftsgesetzes.
(4) 1Das Zollkriminalamt prüft unverzüglich nach der Erhebung und sodann in Abständen von höchstens sechs Monaten, ob die Daten für die in § 72 Absatz 1 oder 2 bestimmten Zwecke erforderlich sind. 2Die Daten sind unverzüglich zu löschen, soweit sie nicht
- 1.
- für die in § 72 Absatz 1 oder 2 bestimmten Zwecke erforderlich sind,
- 2.
- zur Verfolgung einer Straftat im Sinne des Absatzes 3 Nummer 2 oder 3 benötigt werden,
- 3.
- für eine Übermittlung nach § 76 benötigt werden,
- 4.
- mehr für eine Benachrichtigung nach § 93 von Bedeutung sein können, oder
- 5.
- für eine gerichtliche Nachprüfung der Rechtmäßigkeit der Beschränkungsmaßnahme von Bedeutung sein können.
(5) 1Das Zollkriminalamt unterrichtet das Bundesministerium der Finanzen über den Zeitpunkt der Löschung von Daten im Sinne des Absatzes 4. 2Im Bundesministerium der Finanzen gespeicherte Daten zu Überwachungsmaßnahmen, deren Löschung angeordnet wurde, dürfen nicht mehr verarbeitet werden und sind ebenfalls unverzüglich zu löschen.
Zitierungen von § 75 ZFdG
Sie sehen die Vorschriften, die auf § 75 ZFdG verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in
ZFdG selbst,
Ermächtigungsgrundlagen,
anderen geltenden Titeln,
Änderungsvorschriften und in
aufgehobenen Titeln.
interne Verweise
§ 77 ZFdG Erhebung von Telekommunikationsverkehrsdaten und Nutzungsdaten (vom 14.05.2024)
... wäre. (4) § 2 Absatz 1a Satz 1 Nummer 1 und Satz 2 des Artikel 10-Gesetzes, § 75 Absatz 3 bis 5 sowie § 76 gelten ...
§ 78 ZFdG Identifizierung und Lokalisierung von Mobilfunkkarten und Telekommunikationsendgeräten
... erforderliche Geräte- und Kartennummer unverzüglich mitzuteilen. (5) § 75 Absatz 3 bis 5 sowie § 76 gelten ...
Link zu dieser Seite: https://www.buzer.de/75_ZFdG.htm