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§ 76 - Handwerksordnung (HwO k.a.Abk.)
neugefasst durch B. v. 24.09.1998 BGBl. I S. 3074, 2006 I 2095; zuletzt geändert durch Artikel 37 G. v. 23.10.2024 BGBl. 2024 I Nr. 323
Geltung ab 28.12.1965; FNA: 7110-1 Handwerk im Allgemeinen
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Geltung ab 28.12.1965; FNA: 7110-1 Handwerk im Allgemeinen
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§ 76
§ 76 wird in 2 Vorschriften zitiert
Die Handwerksinnung kann durch die Handwerkskammer nach Anhörung des Landesinnungsverbands aufgelöst werden,
- 1.
- wenn sie durch einen gesetzwidrigen Beschluß der Mitgliederversammlung oder durch gesetzwidriges Verhalten des Vorstands das Gemeinwohl gefährdet,
- 2.
- wenn sie andere als die gesetzlich oder satzungsmäßig zulässigen Zwecke verfolgt,
- 3.
- wenn die Zahl ihrer Mitglieder so weit zurückgeht, daß die Erfüllung der gesetzlichen und satzungsmäßigen Aufgaben gefährdet erscheint.
Zitierungen von § 76 Handwerksordnung
Sie sehen die Vorschriften, die auf § 76 HwO verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in
HwO selbst,
Ermächtigungsgrundlagen,
anderen geltenden Titeln,
Änderungsvorschriften und in
aufgehobenen Titeln.
interne Verweise
§ 89 HwO
... 2 Sätze 1 und 2 sowie Abs. 3, 5. §§ 64, 66, 67 Abs. 1 und §§ 73 bis 77. (2) Wird die Kreishandwerkerschaft durch die Handwerkskammer ...
Zitat in folgenden Normen
Berufsbildungsgesetz (BBiG)
neugefasst durch B. v. 04.05.2020 BGBl. I S. 920; zuletzt geändert durch Artikel 2 G. v. 19.07.2024 BGBl. 2024 I Nr. 246
§ 73 BBiG Zuständige Stellen im Bereich des öffentlichen Dienstes (vom 01.01.2020)
... die zuständige Stelle 1. in den Fällen der §§ 32, 33 und 76 sowie der §§ 23, 24 und 41a der Handwerksordnung, 2. für die ...
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