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§ 76 - Postgesetz (PostG)
Artikel 1 G. v. 15.07.2024 BGBl. 2024 I Nr. 236
Geltung ab 19.07.2024; FNA: 900-18 Deutsche Post AG, Deutsche Postbank AG, Deutsche Telekom AG
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Geltung ab 19.07.2024; FNA: 900-18 Deutsche Post AG, Deutsche Postbank AG, Deutsche Telekom AG
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§ 76 Transparenz über die ökologische Nachhaltigkeit des Postsektors, Verordnungsermächtigung
§ 76 wird in 3 Vorschriften zitiert
(1) 1Für mehr Transparenz über die ökologische Nachhaltigkeit des Postsektors berichtet die Bundesnetzagentur der Bundesregierung in regelmäßigen Abständen über die Treibhausgasemissionen der Anbieter, die mit der Beförderung von Brief- und Paketsendungen im letzten Geschäftsjahr jeweils einen Umsatz von mehr als 50 Millionen Euro in Deutschland erwirtschaftet haben, sowie über die Entwicklung der Gesamttreibhausgasemissionen des Sektors. 2Die Bundesnetzagentur veröffentlicht den Bericht nach Satz 1.
(2) 1Die Bundesnetzagentur soll ab dem Jahr 2026 im Rahmen einer jährlichen Datenerhebung die Treibhausgasemissionen der Anbieter im Sinne des Absatzes 1 Satz 1 getrennt für die gewerbsmäßige Beförderung von Briefen und Paketen erfassen. 2Anbieter nach Absatz 1 können freiwillig an der Datenerhebung teilnehmen, indem sie die erforderlichen Emissionsdaten ermitteln und der Bundesnetzagentur elektronisch zur Verfügung stellen. 3Dabei haben die Anbieter auch die Emissionen solcher Anbieter zu berücksichtigen, die sie mit der Erbringung von Postdienstleistungen beauftragen, es sei denn, es handelt sich um Anbieter im Sinne des Satzes 1, die selbst zur Erfassung von Emissionsdaten verpflichtet sind. 4Die Ermittlung der Emissionsdaten hat auf Grundlage einheitlicher europäischer oder internationaler Standards zu erfolgen.
(3) 1Durch Rechtsverordnung, die nicht der Zustimmung des Bundesrates bedarf, legt das Bundesministerium für Wirtschaft und Klimaschutz nach Anhörung der betroffenen Kreise fest,
- 1.
- welche Emissionsdaten nach Absatz 2 Satz 2 zu ermitteln und in welcher Form und in welchem Detailgrad sie zur Verfügung zu stellen sind,
- 2.
- wie Emissionsdaten beauftragter Anbieter nach Absatz 2 Satz 3 zu berücksichtigen sind,
- 3.
- welche europäischen oder internationalen Standards nach Absatz 2 Satz 4 anzuwenden sind.
(4) 1Anbieter von Paketdienstleistungen können im Geschäftsverkehr ein Umweltzeichen verwenden, das die Anbieter auf Grundlage der nach Absatz 2 ermittelten Daten für die Beförderung von Paketen nach der Intensität ihrer Treibhausgasemissionen bezogen auf die insgesamt erbrachte Leistung für die Beförderung von Paketen klassifiziert. 2Durch Rechtsverordnung, die nicht der Zustimmung des Bundesrates bedarf, legt das Bundesministerium für Wirtschaft und Klimaschutz die Grundsätze, das Verfahren und nähere Einzelheiten zur Verwendung des Umweltzeichens nach Satz 1 einschließlich wirksamer Bußgeldvorschriften für Missbrauch des Umweltzeichens fest.
(5) Anbieter, die nicht unter Absatz 1 Satz 1 fallen, können freiwillig an der Datenerhebung nach Absatz 2 teilnehmen.
Zitierungen von § 76 PostG
Sie sehen die Vorschriften, die auf § 76 PostG verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in
PostG selbst,
Ermächtigungsgrundlagen,
anderen geltenden Titeln,
Änderungsvorschriften und in
aufgehobenen Titeln.
interne Verweise
§ 75 PostG Ökologisch nachhaltiger Postsektor
... Fortschritte des Postsektors durch die Berichterstattung der Bundesnetzagentur nach § 76 Absatz 1 und den Klimadialog nach § 77 regelmäßig ...
§ 77 PostG Klimadialog
... Bundesnetzagentur führt mit den Unternehmen nach § 76 Absatz 1 Satz 1 einen Klimadialog. Funktion des Dialogs ist es, sich gemeinsam mit den Unternehmen zu ... Treibhausgasemissionen des Postsektors sowie über wesentliche Fragen der Datenerfassung nach § 76 Absatz 2 ...
§ 112 PostG Übergangsbestimmungen; Anwendungsbestimmungen
... einer Verordnung nach § 73 Absatz 2 Satz 2 anzuwenden. (11) § 76 Absatz 4 Satz 1 ist erstmals ab dem Zeitpunkt des Inkrafttretens einer Verordnung nach § 76 Absatz 4 Satz 2 ... 76 Absatz 4 Satz 1 ist erstmals ab dem Zeitpunkt des Inkrafttretens einer Verordnung nach § 76 Absatz 4 Satz 2 anzuwenden. In der Rechtsverordnung nach § 76 Absatz 4 Satz 2 kann ein ... einer Verordnung nach § 76 Absatz 4 Satz 2 anzuwenden. In der Rechtsverordnung nach § 76 Absatz 4 Satz 2 kann ein späterer Zeitpunkt festgelegt werden. (12) Die Vorschrift des ...
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