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§ 76 - Steuerbeamtenausbildungs- und -prüfungsordnung (StBAPO)

§ 76 Wiederholung



(1) 1Hat die Beamtin oder der Beamte die Laufbahnprüfung nicht bestanden oder gilt diese als nicht bestanden, ist eine einmalige Wiederholung zulässig. 2Sie oder er kann zu dem der Wiederholungsprüfung vorangehenden Teil der Fachstudien zugelassen werden. 3Der Vorbereitungsdienst kann bis zum Abschluss der Wiederholungsprüfung verlängert werden.

(2) 1Die Prüfung ist vollständig zu wiederholen. 2Soweit Teile des Studiengangs ganz oder teilweise wiederholt werden, werden für die Ermittlung des Prüfungsergebnisses die neu abgegebenen Beurteilungen zugrunde gelegt.

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