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§ 76 - Wehrdisziplinarordnung (WDO)

§ 76 Ehrenamtliche Richterinnen und ehrenamtliche Richter



(1) 1Die ehrenamtlichen Richterinnen und ehrenamtlichen Richter werden für zwei Kalenderjahre berufen. 2Wird die Berufung neuer ehrenamtlicher Richterinnen und ehrenamtlicher Richter erforderlich, so werden sie nur für den Rest der zwei Kalenderjahre berufen.

(2) 1Die Kommandeurinnen und Kommandeure der Truppenteile und die Leitungen der Dienststellen, für die das Truppendienstgericht zuständig ist, benennen dem Truppendienstgericht

1.
möglichst die dreifache Anzahl der erforderlichen ehrenamtlichen Richterinnen und ehrenamtlichen Richter und

2.
möglichst die dreifache Anzahl der erforderlichen ehrenamtlichen Richterinnen und ehrenamtlichen Richter aus der Laufbahn des Sanitätsdienstes, die entweder Ärztinnen oder Ärzte oder Zahnärztinnen oder Zahnärzte sind.

2Außerdem benennen die Karrierecenter der Bundeswehr die erforderliche Anzahl von Reservistinnen und Reservisten. 3Die ehrenamtlichen Richterinnen und ehrenamtlichen Richter sind getrennt nach Dienstgradgruppen zu benennen.

(3) Nicht benannt werden dürfen Soldatinnen und Soldaten sowie frühere Soldatinnen und frühere Soldaten,

1.
die im laufenden oder vorangegangenen Kalenderjahr in einem Strafverfahren zu einer Freiheitsentziehung oder in einem gerichtlichen Disziplinarverfahren zu einer gerichtlichen Disziplinarmaßnahme rechtskräftig verurteilt worden sind,

2.
gegen die im laufenden oder vorangegangenen Kalenderjahr unanfechtbar Disziplinararrest verhängt worden ist oder

3.
über deren Antrag auf Anerkennung als Kriegsdienstverweigerin oder Kriegsdienstverweigerer noch nicht rechtskräftig entschieden worden ist.

(4) 1Aus den nach Absatz 2 benannten Personen werden zunächst nach § 82 Absatz 4 von einer Richterin oder einem Richter eines Wehrdienstsenats die ehrenamtlichen Richterinnen und ehrenamtlichen Richter für die Wehrdienstsenate ausgelost. 2Im Anschluss bestimmt die Präsidentin oder der Präsident des Truppendienstgerichts zwei Richterinnen und Richter, welche die Benannten, die nicht für die Wehrdienstsenate ausgelost worden sind, auf die Truppendienstkammern aufteilen. 3Die oder der Vorsitzende der jeweiligen Truppendienstkammer lost in öffentlicher Sitzung aus:

1.
die ehrenamtlichen Richterinnen und ehrenamtlichen Richter der einzelnen Dienstgradgruppen in der jeweils erforderlichen Anzahl sowie

2.
die ehrenamtlichen Richterinnen und ehrenamtlichen Richter der Laufbahn des Sanitätsdienstes nach den einzelnen Dienstgradgruppen in der jeweils erforderlichen Anzahl.

4Die ausgelosten Personen sind getrennt in der Reihenfolge der Auslosung in die Liste der ehrenamtlichen Richterinnen und ehrenamtlichen Richter der Truppendienstkammer einzutragen. 5Über die Auslosung wird von der Urkundsbeamtin oder dem Urkundsbeamten der Geschäftsstelle ein Protokoll erstellt.

(5) 1Sind Soldatinnen oder Soldaten sowie frühere Soldatinnen oder frühere Soldaten entgegen Absatz 3 benannt worden oder ist bei ihnen zwischen ihrer Benennung und der Auslosung einer der in Absatz 3 genannten Hinderungsgründe eingetreten, so sind sie bei der Auslosung nicht zu berücksichtigen oder von der oder dem Vorsitzenden der Truppendienstkammer von der Liste der ehrenamtlichen Richterinnen und ehrenamtlichen Richter zu streichen. 2Die Nichtberücksichtigung oder Streichung ist unanfechtbar.

(6) 1Nach der Reihenfolge der Liste der ehrenamtlichen Richterinnen und ehrenamtlichen Richter werden die ausgelosten ehrenamtlichen Richterinnen und ehrenamtlichen Richter zu den einzelnen Sitzungen herangezogen. 2Von der Reihenfolge darf nur aus zwingenden Gründen und nur mit Zustimmung der oder des Vorsitzenden der Truppendienstkammer abgewichen werden. 3Militärischer Dienst bildet nur dann einen zwingenden Grund, wenn die Ausübung gerade durch die Person besonders wichtig ist, die als ehrenamtliche Richterin oder ehrenamtlicher Richter in Frage kommt. 4Der Grund für die Abweichung und die Zustimmung der oder des Vorsitzenden sind aktenkundig zu machen. 5Wird von der Liste der ehrenamtlichen Richterinnen und ehrenamtlichen Richter abgewichen, ist die übergangene Person zu der nächsten Sitzung heranzuziehen.

(7) Als ehrenamtliche Richterin oder ehrenamtlicher Richter soll nur herangezogen werden, wer mindestens sechs Monate Wehrdienst geleistet hat.

(8) 1Bei unvorhergesehener Verhinderung einer ehrenamtlichen Richterin oder eines ehrenamtlichen Richters oder bei kurzfristiger Anberaumung einer Hauptverhandlung wegen bevorstehender Entlassung der Soldatin oder des Soldaten kann kurzfristig eine Vertretungsperson herangezogen werden. 2Für diese Fälle kann eine Liste von ehrenamtlichen Richterinnen und ehrenamtlichen Richtern aufgestellt werden, die Truppenteilen oder Dienststellen angehören, die ihren Standort am Sitz oder in der Nähe der Truppendienstkammer haben. 3Für die Aufstellung dieser Liste gelten die Absätze 1 bis 5 entsprechend.



 

Zitierungen von § 76 WDO

Sie sehen die Vorschriften, die auf § 76 WDO verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in WDO selbst, Ermächtigungsgrundlagen, anderen geltenden Titeln, Änderungsvorschriften und in aufgehobenen Titeln.
 
interne Verweise

§ 70 WDO Bestimmung der Wehrdienstgerichte
... Soldaten (Wehrdienstgerichte) sind die Truppendienstgerichte nach Maßgabe der §§ 71 bis 81 und das Bundesverwaltungsgericht nach Maßgabe des § ...
§ 77 WDO Besetzung
... Arzt oder Zahnarzt ist, soll sie nach Möglichkeit außerdem die Anforderungen an die in § 76 Absatz 2 Satz 1 Nummer 2 genannten Personen erfüllen, wenn das Verfahren Verstöße gegen ärztliche ... Insoweit findet eine besondere Auslosung statt. Für diese Auslosung gilt § 76 Absatz 1 Satz 2 und Absatz 4 Satz 2 bis 5 entsprechend. Für die Heranziehung der ausgelosten Personen gilt § 76 Absatz 6 ... 4 Satz 2 bis 5 entsprechend. Für die Heranziehung der ausgelosten Personen gilt § 76 Absatz 6 entsprechend. Das Amt als ehrenamtliche Richterin oder ehrenamtlicher Richter bei einer ...
§ 82 WDO Errichtung, Zusammensetzung und Zuständigkeit der Wehrdienstsenate
... Wehrdienstsenate werden von einer Richterin oder einem Richter eines Wehrdienstsenats aus den nach § 76 Absatz 2 benannten Personen ausgelost. Diese Auslosung erfolgt vor der in § 76 Absatz 4 ... nach § 76 Absatz 2 benannten Personen ausgelost. Diese Auslosung erfolgt vor der in § 76 Absatz 4 geregelten Auslosung für die Truppendienstgerichte. Für die Auslosung gilt ... 4 geregelten Auslosung für die Truppendienstgerichte. Für die Auslosung gilt § 76 Absatz 4 Satz 3 bis 5 und Absatz 5 entsprechend. (5) Die ausgelosten Personen werden zu ehrenamtlichen ... den früheren Soldatinnen und früheren Soldaten für zwei Jahre. § 76 Absatz 1 Satz 2 gilt entsprechend. (6) Für die Heranziehung der ehrenamtlichen Richterinnen und ... (6) Für die Heranziehung der ehrenamtlichen Richterinnen und ehrenamtlichen Richter gilt § 76 Absatz 6 bis 8 entsprechend. (7) Die §§ 79 bis 81 gelten ...
§ 151 WDO Übergangsvorschriften
... die vor dem 1. April 2025 verhängt worden sind. (4) Die §§ 76 , 77 und 82 sind erstmals auf die am 1. Januar 2026 beginnende Amtsperiode der ehrenamtlichen ...