(1) Bei zugelassenen Pflegeeinrichtungen im Sinne des
§ 72 des Elften Buches richten sich Art, Inhalt, Umfang und Vergütung
- 1.
- der ambulanten und teilstationären Pflegeleistungen,
- 2.
- der Leistungen der Kurzzeitpflege,
- 3.
- der vollstationären Pflegeleistungen,
- 4.
- der Leistungen bei Unterkunft und Verpflegung und
- 5.
- der Zusatzleistungen in Pflegeheimen
nach dem Achten Kapitel des
Elften Buches, soweit die Vereinbarungen nach dem Achten Kapitel des
Elften Buches im Einvernehmen mit dem Träger der Sozialhilfe getroffen worden sind und nicht nach dem Siebten Kapitel weitergehende Leistungen zu erbringen sind.
(2) Bestehen tatsächliche Anhaltspunkte, dass eine zugelassene Pflegeeinrichtung ihre vertraglichen oder gesetzlichen Pflichten nicht erfüllt, findet
§ 78 entsprechende Anwendung, soweit nicht eine Wirtschaftlichkeits- und Abrechnungsprüfung nach
§ 79 des Elften Buches erfolgt oder soweit nicht ein Auftrag für eine Anlassprüfung nach
§ 114 des Elften Buches durch die Landesverbände der Pflegekassen erteilt worden ist.
(3) Der Träger der Sozialhilfe ist zur Übernahme gesondert berechneter Investitionskosten nach dem
Elften Buch nur verpflichtet, soweit die zuständige Landesbehörde ihre Zustimmung nach
§ 82 Absatz 3 Satz 3 des Elften Buches erteilt oder der Träger der Sozialhilfe mit dem Träger der Einrichtung eine entsprechende Vereinbarung nach dem Zehnten Kapitel über die gesondert berechneten Investitionskosten nach
§ 82 Absatz 4 des Elften Buches getroffen hat.
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neugefasst durch B. v. 11.09.2012 BGBl. I S. 2022; zuletzt geändert durch Artikel 3 G. v. 24.02.2025 BGBl. 2025 I Nr. 57
G. v. 23.12.2016 BGBl. I S. 3234; zuletzt geändert durch Artikel 8 G. v. 02.06.2021 BGBl. I S. 1387
G. v. 22.12.2011 BGBl. I S. 2975