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§ 76b - Aufenthaltsverordnung (AufenthV)
Artikel 1 V. v. 25.11.2004 BGBl. I S. 2945; zuletzt geändert durch Artikel 8 G. v. 08.05.2024 BGBl. 2024 I Nr. 152
Geltung ab 01.01.2005; FNA: 26-12-1 Ausländerrecht
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Geltung ab 01.01.2005; FNA: 26-12-1 Ausländerrecht
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§ 76b Technische Richtlinien des Bundesamtes für Sicherheit in der Informationstechnik
(1) Die nach § 49 des Aufenthaltsgesetzes zuständigen Behörden haben die Einhaltung des Stands der Technik zu gewährleisten bei
- 1.
- der Erfassung des Lichtbildes und der Fingerabdrücke,
- 2.
- der Qualitätssicherung des Lichtbildes und der Fingerabdrücke,
- 3.
- der maschinellen Echtheitsprüfung von ausländischen Ausweis- oder Identifikationsdokumenten sowie
- 4.
- der Erhebung von anonymisierten Einzeldaten zur Sicherung des Sicherheits- und Qualitätsniveaus.
(2) Die Einhaltung des Stands der Technik wird vermutet, wenn die Prozesse nach den in Anlage E genannten Technischen Richtlinien des Bundesamtes für Sicherheit in der Informationstechnik in der jeweils zuletzt im Bundesanzeiger veröffentlichten Fassung durchgeführt wurden.
(3) 1Sofern die jeweils zuletzt im Bundesanzeiger veröffentlichte Technische Richtlinie eine Zertifizierung beim Bundesamt für Sicherheit in der Informationstechnik vorsieht, ist diese für folgende Systemkomponenten erforderlich:
- 1.
- für Hardware zur Erfassung des Lichtbildes,
- 2.
- für Hardware zur Erfassung der Fingerabdrücke,
- 3.
- für Software zur Erfassung und Qualitätssicherung des Lichtbildes,
- 4.
- für Software zur Erfassung und Qualitätssicherung der Fingerabdruckdaten,
- 5.
- für Hardware zur Prüfung von Dokumenten und
- 6.
- für Software zur Prüfung von Dokumenten.
Text in der Fassung des Artikels 8 Gesetz zur Anpassung von Datenübermittlungsvorschriften im Ausländer- und Sozialrecht (DÜV-AnpassG) G. v. 8. Mai 2024 BGBl. 2024 I Nr. 152 m.W.v. 1. November 2024
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Frühere Fassungen von § 76b AufenthV
Die nachfolgende Aufstellung zeigt alle Änderungen dieser Vorschrift. Über die Links aktuell und vorher können Sie jeweils alte Fassung (a.F.) und neue Fassung (n.F.) vergleichen. Beim Änderungsgesetz finden Sie dessen Volltext sowie die Begründung des Gesetzgebers.
vergleichen mit | mWv (verkündet) | neue Fassung durch |
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aktuell vorher | 01.11.2024 | Artikel 8 Gesetz zur Anpassung von Datenübermittlungsvorschriften im Ausländer- und Sozialrecht (DÜV-AnpassG) vom 08.05.2024 BGBl. 2024 I Nr. 152 |
aktuell vorher | 09.08.2019 | Artikel 4 Zweites Datenaustauschverbesserungsgesetz vom 04.08.2019 BGBl. I S. 1131 |
aktuell | vor 09.08.2019 | früheste archivierte Fassung |
Bitte beachten Sie, dass rückwirkende Änderungen - soweit vorhanden - nach dem Verkündungsdatum des Änderungstitels (Datum in Klammern) und nicht nach dem Datum des Inkrafttretens in diese Liste einsortiert sind.
Zitierungen von § 76b AufenthV
Sie sehen die Vorschriften, die auf § 76b AufenthV verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in
AufenthV selbst,
Ermächtigungsgrundlagen,
anderen geltenden Titeln,
Änderungsvorschriften und in
aufgehobenen Titeln.
Zitate in Änderungsvorschriften
Gesetz zur Anpassung von Datenübermittlungsvorschriften im Ausländer- und Sozialrecht (DÜV-AnpassG)
G. v. 08.05.2024 BGBl. 2024 I Nr. 152
Artikel 8 DÜV-AnpassG Änderung der Aufenthaltsverordnung
... der Sicherungsverwahrung nach § 66 des Strafgesetzbuches" eingefügt. 3. § 76b wird wie folgt gefasst: „§ 76b Technische Richtlinien des Bundesamtes ... eingefügt. 3. § 76b wird wie folgt gefasst: „ § 76b Technische Richtlinien des Bundesamtes für Sicherheit in der Informationstechnik ...
Zweites Datenaustauschverbesserungsgesetz
G. v. 04.08.2019 BGBl. I S. 1131
Artikel 4 2. DAVG Änderung der Aufenthaltsverordnung
... Behandlung nach § 49 Absatz 6, 8 und 9 des Aufenthaltsgesetzes § 76b Technische Richtlinien des Bundesamtes für Sicherheit in der Informationstechnik ... Behandlung nach § 49 Absatz 6, 8 und 9 des Aufenthaltsgesetzes § 76b Technische Richtlinien des Bundesamtes für Sicherheit in der Informationstechnik ... und Verarbeitung des Lichtbildes und der Fingerabdruckdaten, insbesondere die Einhaltung der in § 76b genannten technischen Anforderungen, sicher. Dazu haben sie das Lichtbild und die ...
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