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§ 76b - Aufenthaltsverordnung (AufenthV)

Artikel 1 V. v. 25.11.2004 BGBl. I S. 2945; zuletzt geändert durch Artikel 8 G. v. 08.05.2024 BGBl. 2024 I Nr. 152
Geltung ab 01.01.2005; FNA: 26-12-1 Ausländerrecht
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§ 76b Technische Richtlinien des Bundesamtes für Sicherheit in der Informationstechnik



(1) Die nach § 49 des Aufenthaltsgesetzes zuständigen Behörden haben die Einhaltung des Stands der Technik zu gewährleisten bei

1.
der Erfassung des Lichtbildes und der Fingerabdrücke,

2.
der Qualitätssicherung des Lichtbildes und der Fingerabdrücke,

3.
der maschinellen Echtheitsprüfung von ausländischen Ausweis- oder Identifikationsdokumenten sowie

4.
der Erhebung von anonymisierten Einzeldaten zur Sicherung des Sicherheits- und Qualitätsniveaus.

(2) Die Einhaltung des Stands der Technik wird vermutet, wenn die Prozesse nach den in Anlage E genannten Technischen Richtlinien des Bundesamtes für Sicherheit in der Informationstechnik in der jeweils zuletzt im Bundesanzeiger veröffentlichten Fassung durchgeführt wurden.

(3) 1Sofern die jeweils zuletzt im Bundesanzeiger veröffentlichte Technische Richtlinie eine Zertifizierung beim Bundesamt für Sicherheit in der Informationstechnik vorsieht, ist diese für folgende Systemkomponenten erforderlich:

1.
für Hardware zur Erfassung des Lichtbildes,

2.
für Hardware zur Erfassung der Fingerabdrücke,

3.
für Software zur Erfassung und Qualitätssicherung des Lichtbildes,

4.
für Software zur Erfassung und Qualitätssicherung der Fingerabdruckdaten,

5.
für Hardware zur Prüfung von Dokumenten und

6.
für Software zur Prüfung von Dokumenten.

2In Sonderlagen kann im Einvernehmen mit dem Bundesamt für Sicherheit in der Informationstechnik übergangsweise vom Verfahren nach den Absätzen 2 und 3 abgewichen werden.



 
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Frühere Fassungen von § 76b AufenthV

Die nachfolgende Aufstellung zeigt alle Änderungen dieser Vorschrift. Über die Links aktuell und vorher können Sie jeweils alte Fassung (a.F.) und neue Fassung (n.F.) vergleichen. Beim Änderungsgesetz finden Sie dessen Volltext sowie die Begründung des Gesetzgebers.

vergleichen mitmWv (verkündet)neue Fassung durch
aktuell vorher 01.11.2024Artikel 8 Gesetz zur Anpassung von Datenübermittlungsvorschriften im Ausländer- und Sozialrecht (DÜV-AnpassG)
vom 08.05.2024 BGBl. 2024 I Nr. 152
aktuell vorher 09.08.2019Artikel 4 Zweites Datenaustauschverbesserungsgesetz
vom 04.08.2019 BGBl. I S. 1131
aktuellvor 09.08.2019früheste archivierte Fassung

Bitte beachten Sie, dass rückwirkende Änderungen - soweit vorhanden - nach dem Verkündungsdatum des Änderungstitels (Datum in Klammern) und nicht nach dem Datum des Inkrafttretens in diese Liste einsortiert sind.



 

Zitierungen von § 76b AufenthV

Sie sehen die Vorschriften, die auf § 76b AufenthV verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in AufenthV selbst, Ermächtigungsgrundlagen, anderen geltenden Titeln, Änderungsvorschriften und in aufgehobenen Titeln.
 
Zitate in Änderungsvorschriften

Gesetz zur Anpassung von Datenübermittlungsvorschriften im Ausländer- und Sozialrecht (DÜV-AnpassG)
G. v. 08.05.2024 BGBl. 2024 I Nr. 152
Artikel 8 DÜV-AnpassG Änderung der Aufenthaltsverordnung
... der Sicherungsverwahrung nach § 66 des Strafgesetzbuches" eingefügt. 3. § 76b wird wie folgt gefasst: „§ 76b Technische Richtlinien des Bundesamtes ... eingefügt. 3. § 76b wird wie folgt gefasst: „ § 76b Technische Richtlinien des Bundesamtes für Sicherheit in der Informationstechnik  ...

Zweites Datenaustauschverbesserungsgesetz
G. v. 04.08.2019 BGBl. I S. 1131
Artikel 4 2. DAVG Änderung der Aufenthaltsverordnung
... Behandlung nach § 49 Absatz 6, 8 und 9 des Aufenthaltsgesetzes § 76b Technische Richtlinien des Bundesamtes für Sicherheit in der Informationstechnik  ... Behandlung nach § 49 Absatz 6, 8 und 9 des Aufenthaltsgesetzes § 76b Technische Richtlinien des Bundesamtes für Sicherheit in der Informationstechnik  ... und Verarbeitung des Lichtbildes und der Fingerabdruckdaten, insbesondere die Einhaltung der in § 76b genannten technischen Anforderungen, sicher. Dazu haben sie das Lichtbild und die ...