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§ 76c - Aufenthaltsverordnung (AufenthV)
Artikel 1 V. v. 25.11.2004 BGBl. I S. 2945; zuletzt geändert durch Artikel 8 G. v. 08.05.2024 BGBl. 2024 I Nr. 152
Geltung ab 01.01.2005; FNA: 26-12-1 Ausländerrecht
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Geltung ab 01.01.2005; FNA: 26-12-1 Ausländerrecht
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§ 76c Nationale Sicherheits- und Qualitätsstatistik
(1) 1Das Bundesamt für Sicherheit in der Informationstechnik führt eine nationale Sicherheits- und Qualitätsstatistik zu den nach § 49 des Aufenthaltsgesetzes erhobenen biometrischen Daten und zu den durchgeführten maschinellen Dokumentenprüfungen nach dem Stand der Technik. 2Das Bundesverwaltungsamt ermöglicht dem Bundesamt für Sicherheit in der Informationstechnik den Zugang zu anonymisierten Einzeldaten zum Zwecke der Sicherheits- und Qualitätsstatistik. 3Das Bundesamt für Sicherheit in der Informationstechnik stellt die in Satz 1 genannten Statistiken dem Bundesministerium des Innern und für Heimat, dem Bundesverwaltungsamt, der Bundespolizei, dem Bundeskriminalamt und dem Bundesamt für Migration und Flüchtlinge sowie den Ländern ganz oder teilweise zur Verfügung, sofern sie zur Aufgabenerfüllung benötigt werden.
(2) 1Für die Statistiken des Bundesamtes für Sicherheit in der Informationstechnik gelten die Grundsätze der Neutralität und Objektivität. 2Die Vorschriften der Geheimhaltung nach § 16 des Bundesstatistikgesetzes gelten entsprechend. 3Das Statistikgeheimnis ist durch technische und organisatorische Maßnahmen zu wahren, die die Trennung zwischen statistischen und nichtstatistischen Aufgaben gewährleisten.
Text in der Fassung des Artikels 8 Gesetz zur Anpassung von Datenübermittlungsvorschriften im Ausländer- und Sozialrecht (DÜV-AnpassG) G. v. 8. Mai 2024 BGBl. 2024 I Nr. 152 m.W.v. 1. November 2024
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Frühere Fassungen von § 76c AufenthV
Die nachfolgende Aufstellung zeigt alle Änderungen dieser Vorschrift. Über die Links aktuell und vorher können Sie jeweils alte Fassung (a.F.) und neue Fassung (n.F.) vergleichen. Beim Änderungsgesetz finden Sie dessen Volltext sowie die Begründung des Gesetzgebers.
vergleichen mit | mWv (verkündet) | neue Fassung durch |
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aktuell vorher | 01.11.2024 | Artikel 8 Gesetz zur Anpassung von Datenübermittlungsvorschriften im Ausländer- und Sozialrecht (DÜV-AnpassG) vom 08.05.2024 BGBl. 2024 I Nr. 152 |
aktuell vorher | 09.08.2019 | Artikel 4 Zweites Datenaustauschverbesserungsgesetz vom 04.08.2019 BGBl. I S. 1131 |
aktuell | vor 09.08.2019 | früheste archivierte Fassung |
Bitte beachten Sie, dass rückwirkende Änderungen - soweit vorhanden - nach dem Verkündungsdatum des Änderungstitels (Datum in Klammern) und nicht nach dem Datum des Inkrafttretens in diese Liste einsortiert sind.
Zitierungen von § 76c AufenthV
Sie sehen die Vorschriften, die auf § 76c AufenthV verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in
AufenthV selbst,
Ermächtigungsgrundlagen,
anderen geltenden Titeln,
Änderungsvorschriften und in
aufgehobenen Titeln.
Zitate in Änderungsvorschriften
Gesetz zur Anpassung von Datenübermittlungsvorschriften im Ausländer- und Sozialrecht (DÜV-AnpassG)
G. v. 08.05.2024 BGBl. 2024 I Nr. 152
Artikel 8 DÜV-AnpassG Änderung der Aufenthaltsverordnung
... und der Maßregelvollzugseinrichtungen". b) Die Angabe zu § 76c wird wie folgt gefasst: „§ 76c Nationale Sicherheits- und ... b) Die Angabe zu § 76c wird wie folgt gefasst: „ § 76c Nationale Sicherheits- und Qualitätsstatistik". 2. § 74 wird wie folgt ... vom Verfahren nach den Absätzen 2 und 3 abgewichen werden." 4. § 76c wird wie folgt gefasst: „§ 76c Nationale Sicherheits- und ... und 3 abgewichen werden." 4. § 76c wird wie folgt gefasst: „ § 76c Nationale Sicherheits- und Qualitätsstatistik (1) Das Bundesamt für ...
Zweites Datenaustauschverbesserungsgesetz
G. v. 04.08.2019 BGBl. I S. 1131
Artikel 4 2. DAVG Änderung der Aufenthaltsverordnung
... Technische Richtlinien des Bundesamtes für Sicherheit in der Informationstechnik § 76c Qualitätssicherung des Lichtbildes und der Fingerabdruckdaten". ... geltenden Fassung verfahren wurde, die im Bundesanzeiger bekannt gemacht worden ist. § 76c Qualitätssicherung des Lichtbildes und der Fingerabdruckdaten (1) Die nach § ...
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