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§ 77 - Asylgesetz (AsylG)

neugefasst durch B. v. 02.09.2008 BGBl. I S. 1798; zuletzt geändert durch Artikel 2 G. v. 25.10.2024 BGBl. 2024 I Nr. 332
Geltung ab 01.07.1992; FNA: 26-7 Ausländerrecht
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§ 77 Entscheidung des Gerichts



(1) 1In Streitigkeiten nach diesem Gesetz stellt das Gericht auf die Sach- und Rechtslage im Zeitpunkt der letzten mündlichen Verhandlung ab; ergeht die Entscheidung ohne mündliche Verhandlung, ist der Zeitpunkt maßgebend, in dem die Entscheidung gefällt wird. 2§ 74 Absatz 2 Satz 2 bleibt unberührt.

(2) 1Das Gericht kann außer in den Fällen des § 38 Absatz 1 und des § 73b Absatz 7 bei Klagen gegen Entscheidungen nach diesem Gesetz im schriftlichen Verfahren durch Urteil entscheiden, wenn der Ausländer anwaltlich vertreten ist. 2Auf Antrag eines Beteiligten muss mündlich verhandelt werden. 3Hierauf sind die Beteiligten von dem Gericht hinzuweisen.

(3) Das Gericht sieht von einer weiteren Darstellung des Tatbestandes und der Entscheidungsgründe ab, soweit es den Feststellungen und der Begründung des angefochtenen Verwaltungsaktes folgt und dies in seiner Entscheidung feststellt oder soweit die Beteiligten übereinstimmend darauf verzichten.

(4) 1Wird während des Verfahrens der streitgegenständliche Verwaltungsakt, mit dem ein Asylantrag als unzulässig abgelehnt wurde, durch eine Ablehnung als unbegründet oder offensichtlich unbegründet ersetzt, so wird der neue Verwaltungsakt Gegenstand des Verfahrens. 2Das Bundesamt übersendet dem Gericht, bei dem das Verfahren anhängig ist, eine Abschrift des neuen Verwaltungsakts. 3Nimmt der Kläger die Klage daraufhin unverzüglich zurück, trägt das Bundesamt die Kosten des Verfahrens. 4Unterliegt der Kläger ganz oder teilweise, entscheidet das Gericht nach billigem Ermessen.





 

Frühere Fassungen von § 77 AsylG

Die nachfolgende Aufstellung zeigt alle Änderungen dieser Vorschrift. Über die Links aktuell und vorher können Sie jeweils alte Fassung (a.F.) und neue Fassung (n.F.) vergleichen. Beim Änderungsgesetz finden Sie dessen Volltext sowie die Begründung des Gesetzgebers.

vergleichen mitmWv (verkündet)neue Fassung durch
aktuell vorher 01.01.2023Artikel 1 Gesetz zur Beschleunigung der Asylgerichtsverfahren und Asylverfahren
vom 21.12.2022 BGBl. I S. 2817

Bitte beachten Sie, dass rückwirkende Änderungen - soweit vorhanden - nach dem Verkündungsdatum des Änderungstitels (Datum in Klammern) und nicht nach dem Datum des Inkrafttretens in diese Liste einsortiert sind.



 

Zitierungen von § 77 AsylG

Sie sehen die Vorschriften, die auf § 77 AsylG verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in AsylG selbst, Ermächtigungsgrundlagen, anderen geltenden Titeln, Änderungsvorschriften und in aufgehobenen Titeln.
 
interne Verweise

§ 78 AsylG Rechtsmittel (vom 01.01.2023)
... verwertet worden sind, die ihm zum Zeitpunkt seiner mündlichen Verhandlung oder Entscheidung ( § 77 Absatz 1 ) von den Beteiligten vorgelegt oder die von ihm beigezogen oder erhoben worden sind. Die ...
 
Zitat in folgenden Normen

Rechtsanwaltsvergütungsgesetz (RVG)
neugefasst durch B. v. 15.03.2022 BGBl. I S. 610; zuletzt geändert durch Artikel 2 G. v. 24.10.2024 BGBl. 2024 I Nr. 328
§ 30 RVG Gegenstandswert in gerichtlichen Verfahren nach dem Asylgesetz (vom 01.01.2023)
... nach dem Asylgesetz beträgt der Gegenstandswert 5.000 Euro, in den Fällen des § 77 Absatz 4 Satz 1 des Asylgesetzes 10.000 Euro, in Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes 2.500 Euro. Sind mehrere ...
Anlage 1 RVG (zu § 2 Abs. 2) Vergütungsverzeichnis (vom 20.07.2024)
... mit den Parteien oder Beteiligten oder gemäß § 307 oder § 495a ZPO oder § 77 Abs. 2 AsylG ohne mündliche Verhandlung entschieden oder in einem solchen Verfahren mit oder ohne ...
 
Zitate in Änderungsvorschriften

Berichtigung des Gesetzes zur Beschleunigung der Asylgerichtsverfahren und Asylverfahren
B. v. 07.03.2023 BGBl. 2023 I Nr. 63
Berichtigung AsylVfBGBer
... Anmerkung zu Nummer 3104 nach der Angabe „§ 495a ZPO" die Wörter „oder § 77 Abs. 2 AsylG " ...

Gesetz zur Beschleunigung der Asylgerichtsverfahren und Asylverfahren
G. v. 21.12.2022 BGBl. I S. 2817; berichtigt durch B. v. 07.03.2023 BGBl. 2023 I Nr. 63
Artikel 1 AsylVfBG Änderung des Asylgesetzes
... 3a Satz 3)" durch die Angabe „(§ 73b Absatz 5)" ersetzt. 20. § 77 wird wie folgt geändert: a) In Absatz 1 Satz 2 wird die Angabe „§ 74 ... verwertet worden sind, die ihm zum Zeitpunkt seiner mündlichen Verhandlung oder Entscheidung ( § 77 Absatz 1 ) von den Beteiligten vorgelegt oder die von ihm beigezogen oder erhoben worden sind. Die ...
Artikel 3 AsylVfBG Änderung des Rechtsanwaltsvergütungsgesetzes (vom 01.01.2023)
... 1 werden nach der Angabe „5.000 Euro," die Wörter „in den Fällen des § 77 Absatz 4 Satz 1 des Asylgesetzes 10.000 Euro," eingefügt. 2. In Anlage 1 (Vergütungsverzeichnis) werden ... Anmerkung zu Nummer 3104 nach der Angabe „§ 495a ZPO" die Wörter „oder § 77 Abs. 2 AsylG " ...