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§ 77 - Messstellenbetriebsgesetz (MsbG)
Artikel 1 G. v. 29.08.2016 BGBl. I S. 2034 (Nr. 43); zuletzt geändert durch Artikel 7 G. v. 08.05.2024 BGBl. 2024 I Nr. 151
Geltung ab 02.09.2016; FNA: 752-10 Elektrizität und Gas
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Geltung ab 02.09.2016; FNA: 752-10 Elektrizität und Gas
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§ 77 Monitoring-Bericht der Bundesnetzagentur
1In den Monitoring-Bericht der Bundesnetzagentur nach § 35 des Energiewirtschaftsgesetzes sind besondere Aspekte des Messstellenbetriebs aufzunehmen. 2Der Bericht soll Angaben enthalten
- 1.
- zur Wettbewerbssituation beim Messstellenbetrieb,
- 2.
- zur technischen Entwicklung bei modernen Messeinrichtungen und intelligenten Messsystemen,
- 3.
- zum Angebot variabler Tarife,
- 4.
- zu bundesweit einheitlichen Mindestanforderungen an Datenumfang und Datenqualität bei der energiewirtschaftlichen Datenkommunikation sowie
- 5.
- zum Angebot von Datenkommunikationsdiensten und Telekommunikationsdiensten für die Anbindung von Smart-Meter-Gateways.
Text in der Fassung des Artikels 12 Gesetz zur Anpassung des Energiewirtschaftsrechts an unionsrechtliche Vorgaben und zur Änderung weiterer energierechtlicher Vorschriften G. v. 22. Dezember 2023 BGBl. 2023 I Nr. 405 m.W.v. 29. Dezember 2023
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Frühere Fassungen von § 77 MsbG
Die nachfolgende Aufstellung zeigt alle Änderungen dieser Vorschrift. Über die Links aktuell und vorher können Sie jeweils alte Fassung (a.F.) und neue Fassung (n.F.) vergleichen. Beim Änderungsgesetz finden Sie dessen Volltext sowie die Begründung des Gesetzgebers.
vergleichen mit | mWv (verkündet) | neue Fassung durch |
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aktuell vorher | 29.12.2023 | Artikel 12 Gesetz zur Anpassung des Energiewirtschaftsrechts an unionsrechtliche Vorgaben und zur Änderung weiterer energierechtlicher Vorschriften vom 22.12.2023 BGBl. 2023 I Nr. 405 |
aktuell vorher | 27.05.2023 | Artikel 2 Gesetz zum Neustart der Digitalisierung der Energiewende vom 22.05.2023 BGBl. 2023 I Nr. 133 |
aktuell vorher | 26.11.2019 | Artikel 90 Zweites Datenschutz-Anpassungs- und Umsetzungsgesetz EU (2. DSAnpUG-EU) vom 20.11.2019 BGBl. I S. 1626 |
aktuell | vor 26.11.2019 | Urfassung |
Bitte beachten Sie, dass rückwirkende Änderungen - soweit vorhanden - nach dem Verkündungsdatum des Änderungstitels (Datum in Klammern) und nicht nach dem Datum des Inkrafttretens in diese Liste einsortiert sind.
Zitierungen von § 77 MsbG
Sie sehen die Vorschriften, die auf § 77 MsbG verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in
MsbG selbst,
Ermächtigungsgrundlagen,
anderen geltenden Titeln,
Änderungsvorschriften und in
aufgehobenen Titeln.
Zitate in Änderungsvorschriften
Gesetz zum Neustart der Digitalisierung der Energiewende
G. v. 22.05.2023 BGBl. 2023 I Nr. 133
Artikel 2 EnEDiNG Änderung des Messstellenbetriebsgesetzes
... Übermittlungspflicht; Löschung oder Anonymisierung". p) Die Angabe zu § 77 wird wie folgt gefasst: „§ 77 Monitoring-Bericht der ... p) Die Angabe zu § 77 wird wie folgt gefasst: „ § 77 Monitoring-Bericht der Bundesnetzagentur". 2. § 1 wird wie folgt ... sind, soll sich die Bundesnetzagentur mit ihr oder ihm ins Benehmen setzen." 48. § 77 wird wie folgt gefasst: „§ 77 Monitoring-Bericht der Bundesnetzagentur ... ihm ins Benehmen setzen." 48. § 77 wird wie folgt gefasst: „ § 77 Monitoring-Bericht der Bundesnetzagentur (4) In den Monitoring-Bericht der ...
Gesetz zur Anpassung des Energiewirtschaftsrechts an unionsrechtliche Vorgaben und zur Änderung weiterer energierechtlicher Vorschriften
G. v. 22.12.2023 BGBl. 2023 I Nr. 405
Artikel 12 EnWRAnpG 2024 Änderung des Messstellenbetriebsgesetzes
... „im Sinne des § 20a des Energiewirtschaftsgesetzes" ersetzt. 18. In § 77 wird die Absatzbezeichnung „(4)" ...
Zweites Datenschutz-Anpassungs- und Umsetzungsgesetz EU (2. DSAnpUG-EU)
G. v. 20.11.2019 BGBl. I S. 1626
Artikel 90 2. DSAnpUG-EU Änderung des Messstellenbetriebsgesetzes
... durch die Wörter „zur Datenverarbeitung" ersetzt. 26. In § 77 Absatz 4 wird das Wort „verwenden" durch das Wort „verarbeiten" ...
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