§ 77 - Wehrdisziplinarordnung (WDO)

§ 77 Besetzung


§ 77 wird in 4 Vorschriften zitiert

(1) 1Die Truppendienstkammer entscheidet in der Hauptverhandlung

1.
mit einer Richterin als Vorsitzender oder einem Richter als Vorsitzenden und

2.
mit zwei Personen als ehrenamtlichen Richterinnen und ehrenamtlichen Richtern.

2Außerhalb der Hauptverhandlung entscheidet die oder der Vorsitzende allein, soweit nicht nach diesem Gesetz das Truppendienstgericht zu entscheiden hat.

(2) 1Eine der in Absatz 1 Satz 1 Nummer 2 genannten Personen muss der Dienstgradgruppe der Soldatin oder des Soldaten angehören. 2Bei Verfahren gegen eine Sanitätsoffizierin, die Ärztin oder Zahnärztin ist, oder gegen einen Sanitätsoffizier, der Arzt oder Zahnarzt ist, soll sie nach Möglichkeit außerdem die Anforderungen an die in § 76 Absatz 2 Satz 1 Nummer 2 genannten Personen erfüllen, wenn das Verfahren Verstöße gegen ärztliche Pflichten zum Gegenstand hat.

(3) 1Die andere Person nach Absatz 1 Satz 1 Nummer 2 muss Stabsoffizierin oder Stabsoffizier sein und im Dienstgrad über der Soldatin oder dem Soldaten stehen. 2In Verfahren gegen Offizierinnen und Offiziere vom Dienstgrad Oberst oder einem entsprechenden Dienstgrad an aufwärts muss sie der Dienstgradgruppe der Generale angehören.

(4) 1Beide Personen nach Absatz 1 Satz 1 Nummer 2 sollen dem Uniformträgerbereich der Soldatin oder des Soldaten angehören, jedoch nicht beide

1.
demselben Bataillon oder dem entsprechenden Truppenteil oder

2.
derselben Dienststelle.

2Die eine Person darf nicht die oder der Disziplinarvorgesetzte der anderen Person sein. 3In Verfahren gegen eine frühere Soldatin oder einen früheren Soldaten wegen eines Verhaltens, das als Dienstvergehen gilt, soll eine der beiden Personen Reservistin oder Reservist sein. 4Zudem muss sie der Dienstgradgruppe der früheren Soldatin oder des früheren Soldaten angehören.

(5) 1Soweit bei einer Truppendienstkammer ehrenamtliche Richterinnen und ehrenamtliche Richter, die die Voraussetzungen nach den Absätzen 2 bis 4 erfüllen, nicht zur Verfügung stehen, sind Personen zu berufen, die bereits als ehrenamtliche Richterinnen und ehrenamtliche Richter einer anderen Kammer des Truppendienstgerichts ausgelost sind. 2Insoweit findet eine besondere Auslosung statt. 3Für diese Auslosung gilt § 76 Absatz 1 Satz 2 und Absatz 4 Satz 2 bis 5 entsprechend. 4Für die Heranziehung der ausgelosten Personen gilt § 76 Absatz 6 entsprechend. 5Das Amt als ehrenamtliche Richterin oder ehrenamtlicher Richter bei einer anderen Truppendienstkammer bleibt unberührt.

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Zitierungen von § 77 WDO

Sie sehen die Vorschriften, die auf § 77 WDO verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in WDO selbst, Ermächtigungsgrundlagen, anderen geltenden Titeln, Änderungsvorschriften und in aufgehobenen Titeln.
 
interne Verweise

§ 70 WDO Bestimmung der Wehrdienstgerichte
... Soldaten (Wehrdienstgerichte) sind die Truppendienstgerichte nach Maßgabe der §§ 71 bis 81 und das Bundesverwaltungsgericht nach Maßgabe des § ...
§ 82 WDO Errichtung, Zusammensetzung und Zuständigkeit der Wehrdienstsenate
... und Richtern sowie 2. zwei ehrenamtlichen Richterinnen und ehrenamtlichen Richtern; § 77 Absatz 2 bis 4 ist entsprechend anzuwenden. Bei Beschlüssen außerhalb der ...
§ 151 WDO Übergangsvorschriften
... die vor dem 1. April 2025 verhängt worden sind. (4) Die §§ 76, 77 und 82 sind erstmals auf die am 1. Januar 2026 beginnende Amtsperiode der ehrenamtlichen ...
 
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Zitat in folgenden Normen

Soldatinnen- und Soldatenbeteiligungsgesetz (SBG)
Artikel 1 G. v. 29.08.2016 BGBl. I S. 2065; zuletzt geändert durch Artikel 3 G. v. 21.02.2025 BGBl. 2025 I Nr. 55
§ 52 SBG Anfechtung der Wahl (vom 01.04.2025)
... der Wehrbeschwerdeordnung. Anstelle der ehrenamtlichen Richterinnen und Richter nach den §§ 77 und 82 der Wehrdisziplinarordnung gehört der Kammer oder dem Senat des Wehrdienstgerichts ...


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