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§ 77a - Zehntes Buch Sozialgesetzbuch (SGB X) - Sozialverwaltungsverfahren und Sozialdatenschutz - (SGB X)
neugefasst durch B. v. 18.01.2001 BGBl. I S. 130; zuletzt geändert durch Artikel 8d G. v. 19.07.2024 BGBl. 2024 I Nr. 245
Geltung ab 01.01.1981; FNA: 860-10-1 Sozialgesetzbuch
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Geltung ab 01.01.1981; FNA: 860-10-1 Sozialgesetzbuch
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§ 77a Grenzüberschreitende Nachweisabrufe
(1) Die zuständige Behörde darf bei einer Behörde eines anderen Mitgliedstaats der Europäischen Union einen Nachweis nach Artikel 14 Absatz 2 der Verordnung (EU) 2018/1724 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 2. Oktober 2018 über die Einrichtung eines einheitlichen digitalen Zugangstors zu Informationen, Verfahren, Hilfs- und Problemlösungsdiensten und zur Änderung der Verordnung (EU) Nr. 1024/2012 (ABl. L 295 vom 21.11.2018, S. 1) automatisiert abrufen, wenn dies zur Erfüllung ihrer Aufgaben für eines der Verfahren nach Artikel 14 Absatz 1 der Verordnung (EU) 2018/1724 erforderlich ist.
(2) Die automatisierte Übermittlung eines Nachweises nach Artikel 14 Absatz 2 der Verordnung (EU) 2018/1724 an eine Behörde eines anderen Mitgliedstaats der Europäischen Union ist zulässig, wenn diese Behörde zuständig ist und die Übermittlung zur Erfüllung ihrer Aufgaben für eines der Verfahren nach Artikel 14 Absatz 1 der Verordnung (EU) 2018/1724 erforderlich ist.
(3) Bei der Verarbeitung nach den Absätzen 1 und 2 können intermediäre Plattformen zum Einsatz kommen.
Text in der Fassung des Artikels 8d OZG-Änderungsgesetz (OZGÄndG) G. v. 19. Juli 2024 BGBl. 2024 I Nr. 245 m.W.v. 24. Juli 2024
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Frühere Fassungen von § 77a SGB X
Die nachfolgende Aufstellung zeigt alle Änderungen dieser Vorschrift. Über die Links aktuell und vorher können Sie jeweils alte Fassung (a.F.) und neue Fassung (n.F.) vergleichen. Beim Änderungsgesetz finden Sie dessen Volltext sowie die Begründung des Gesetzgebers.
vergleichen mit | mWv (verkündet) | neue Fassung durch |
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aktuell vorher | 24.07.2024 | Artikel 8d OZG-Änderungsgesetz (OZGÄndG) vom 19.07.2024 BGBl. 2024 I Nr. 245 |
Bitte beachten Sie, dass rückwirkende Änderungen - soweit vorhanden - nach dem Verkündungsdatum des Änderungstitels (Datum in Klammern) und nicht nach dem Datum des Inkrafttretens in diese Liste einsortiert sind.
Zitierungen von § 77a SGB X
Sie sehen die Vorschriften, die auf § 77a SGB X verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in
SGB X selbst,
Ermächtigungsgrundlagen,
anderen geltenden Titeln,
Änderungsvorschriften und in
aufgehobenen Titeln.
interne Verweise
§ 67a SGB X Erhebung von Sozialdaten (vom 24.07.2024)
... 1 in Verbindung mit Absatz 4 Satz 2 oder ein ausdrückliches Ersuchen im Anwendungsbereich des § 77a . Ohne ihre Mitwirkung dürfen sie nur erhoben werden 1. bei den in § ...
Zitate in Änderungsvorschriften
OZG-Änderungsgesetz (OZGÄndG)
G. v. 19.07.2024 BGBl. 2024 I Nr. 245
Artikel 8d OZGÄndG Änderung des Zehnten Buches Sozialgesetzbuch
... b) Nach der Angabe zu § 77 wird folgende Angabe eingefügt: „ § 77a Grenzüberschreitende Nachweisabrufe". 2. Nach § 67a Absatz 2 Satz 1 wird ... 1 in Verbindung mit Absatz 4 Satz 2 oder ein ausdrückliches Ersuchen im Anwendungsbereich des § 77a ." 3. Nach § 67e wird folgender § 67f eingefügt: ... 1 trägt die nachweisanfordernde Stelle." 4. Nach § 77 wird folgender § 77a eingefügt: „§ 77a Grenzüberschreitende Nachweisabrufe ... 4. Nach § 77 wird folgender § 77a eingefügt: „ § 77a Grenzüberschreitende Nachweisabrufe (1) Die zuständige Behörde darf bei ...
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