§ 78
(1) 1Vor Erhebung der Anfechtungsklage sind Rechtmäßigkeit und Zweckmäßigkeit des Verwaltungsaktes in einem Vorverfahren nachzuprüfen. 2Eines Vorverfahrens bedarf es nicht, wenn
- 1.
- ein Gesetz dies für besondere Fälle bestimmt oder
- 2.
- der Verwaltungsakt von einer obersten Bundesbehörde, einer obersten Landesbehörde oder von dem Vorstand der Bundesagentur für Arbeit erlassen worden ist, außer wenn ein Gesetz die Nachprüfung vorschreibt, oder
- 3.
- ein Land, ein Versicherungsträger oder einer seiner Verbände klagen will.
(2) (weggefallen)
(3) Für die Verpflichtungsklage gilt Absatz 1 entsprechend, wenn der Antrag auf Vornahme des Verwaltungsaktes abgelehnt worden ist.
Zitat in folgenden NormenSoldatenentschädigungsgesetz (SEG)
Artikel 1 G. v. 20.08.2021 BGBl. I S. 3932, 3933; zuletzt geändert durch Artikel 1 G. v. 18.12.2024 BGBl. 2024 I Nr. 423
§ 71 SEG Vorverfahren ... § 78 des Sozialgerichtsgesetzes gilt mit der Maßgabe, dass 1. es eines Vorverfahrens auch dann bedarf, wenn das ...
Sozialgesetzbuch (SGB) Fünftes Buch (V) - Gesetzliche Krankenversicherung - (SGB V)
Artikel 1 G. v. 20.12.1988 BGBl. I S. 2477, 2482; zuletzt geändert durch Artikel 1 G. v. 25.02.2025 BGBl. 2025 I Nr. 64
§ 81 SGB V Satzung (vom 20.07.2021) ... der Geldbußen kann bis zu fünfzigtausend Euro betragen. Ein Vorverfahren ( § 78 des Sozialgerichtsgesetzes ) findet nicht ...
§ 97 SGB V Berufungsausschüsse (vom 01.07.2008) ... anzuwenden. Das Verfahren vor dem Berufungsausschuß gilt als Vorverfahren ( § 78 des Sozialgerichtsgesetzes ). (4) Der Berufungsausschuß kann die sofortige Vollziehung seiner Entscheidung im ...
§ 103 SGB V Zulassungsbeschränkungen (vom 01.09.2020) ... zu entsprechen. § 96 Absatz 4 findet keine Anwendung. Ein Vorverfahren ( § 78 des Sozialgerichtsgesetzes ) findet nicht statt. Klagen gegen einen Beschluss des Zulassungsausschusses, mit dem ...
Zitate in ÄnderungsvorschriftenGKV-Versorgungsstärkungsgesetz (GKV-VSG)
G. v. 16.07.2015 BGBl. I S. 1211
GKV-Versorgungsstrukturgesetz (GKV-VStG)
G. v. 22.12.2011 BGBl. I S. 2983; zuletzt geändert durch Artikel 8a G. v. 12.04.2012 BGBl. I S. 579
Zitate in aufgehobenen TitelnAllgemeine Anordnung über die Übertragung von Zuständigkeiten im Widerspruchsverfahren und über die Vertretung bei Klagen aus dem Beamten- oder Wehrdienstverhältnis im Bereich des Bundesministers der Verteidigung
A. v. 09.06.1976 BGBl. I S. 1492; aufgehoben durch VI. A. v. 16.01.2006 BGBl. I S. 273
§ 3 BMVgWidAnO Vertretung bei Klagen aus dem Beamten- oder Wehrdienstverhältnis ... falls im Einzelfall nach § 88 Abs. 5 des Soldatenversorgungsgesetzes in Verbindung mit § 78 Abs. 2 des Sozialgerichtsgesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 23. September 1975 ... falls im Einzelfall nach § 88 Abs. 5 des Soldatenversorgungsgesetzes in Verbindung mit § 78 Abs. 2 des Sozialgerichtsgesetzes gegen einen von mir erlassenen Verwaltungsakt unmittelbar Klage ...
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