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§ 78 - Wehrdisziplinarordnung (WDO)

§ 78 Große Besetzung



Vor Anberaumung der Hauptverhandlung kann die oder der Vorsitzende der Truppendienstkammer durch Beschluss zwei weitere Richterinnen und Richter heranziehen, wenn dies nach Umfang oder Bedeutung der Sache geboten ist.



 

Zitierungen von § 78 WDO

Sie sehen die Vorschriften, die auf § 78 WDO verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in WDO selbst, Ermächtigungsgrundlagen, anderen geltenden Titeln, Änderungsvorschriften und in aufgehobenen Titeln.
 
interne Verweise

§ 70 WDO Bestimmung der Wehrdienstgerichte
... Soldaten (Wehrdienstgerichte) sind die Truppendienstgerichte nach Maßgabe der §§ 71 bis 81 und das Bundesverwaltungsgericht nach Maßgabe des § ...
§ 73 WDO Zusammensetzung
... kraft Auftrags verwendet werden. Sie dürfen bei der großen Besetzung nach § 78 nicht den Vorsitz führen. (4) Beim Truppendienstgericht können ...