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§ 78b - Zivilprozessordnung (ZPO)
neugefasst durch B. v. 05.12.2005 BGBl. I S. 3202, 2006 I 431, 2007 I 1781; zuletzt geändert durch Artikel 1 G. v. 24.10.2024 BGBl. 2024 I Nr. 328
Geltung ab 01.01.1964; FNA: 310-4 Zivilprozess, Zwangsversteigerung und Zwangsverwaltung
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Geltung ab 01.01.1964; FNA: 310-4 Zivilprozess, Zwangsversteigerung und Zwangsverwaltung
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§ 78b Notanwalt
§ 78b wird in 3 Vorschriften zitiert
(1) Insoweit eine Vertretung durch Anwälte geboten ist, hat das Prozessgericht einer Partei auf ihren Antrag durch Beschluss für den Rechtszug einen Rechtsanwalt zur Wahrnehmung ihrer Rechte beizuordnen, wenn sie einen zu ihrer Vertretung bereiten Rechtsanwalt nicht findet und die Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung nicht mutwillig oder aussichtslos erscheint.
(2) Gegen den Beschluss, durch den die Beiordnung eines Rechtsanwalts abgelehnt wird, findet die sofortige Beschwerde statt.
Zitierungen von § 78b ZPO
Sie sehen die Vorschriften, die auf § 78b ZPO verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in
ZPO selbst,
Ermächtigungsgrundlagen,
anderen geltenden Titeln,
Änderungsvorschriften und in
aufgehobenen Titeln.
interne Verweise
§ 78c ZPO Auswahl des Rechtsanwalts (vom 01.06.2007)
... Der nach § 78b beizuordnende Rechtsanwalt wird durch den Vorsitzenden des Gerichts aus der Zahl der in dem Bezirk ...
Zitat in folgenden Normen
Bundesrechtsanwaltsordnung (BRAO)
G. v. 01.08.1959 BGBl. I S. 565; zuletzt geändert durch Artikel 13 G. v. 23.10.2024 BGBl. 2024 I Nr. 323
§ 48 BRAO Pflicht zur Übernahme der Prozessvertretung (vom 18.05.2017)
... ihrer Rechte beigeordnet ist; 2. wenn er der Partei auf Grund der §§ 78b , 78c der Zivilprozeßordnung beigeordnet ist; 3. wenn er dem Antragsgegner auf ...
Gesetz über das Verfahren in Familiensachen und in den Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit (FamFG)
Artikel 1 G. v. 17.12.2008 BGBl. I S. 2586, 2587, 2009 I S. 1102; zuletzt geändert durch Artikel 8 G. v. 15.07.2024 BGBl. 2024 I Nr. 237
§ 10 FamFG Bevollmächtigte (vom 05.08.2009)
... vertreten lassen. Für die Beiordnung eines Notanwaltes gelten die §§ 78b und 78c der Zivilprozessordnung entsprechend. (5) Richter dürfen nicht als ...
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