§ 795 Anwendung der allgemeinen Vorschriften auf die weiteren Vollstreckungstitel
1Auf die Zwangsvollstreckung aus den in §
794 erwähnten Schuldtiteln sind die Vorschriften der §§
724 bis 793 entsprechend anzuwenden, soweit nicht in den §§
795a bis 800,
1079 bis 1086,
1093 bis 1096 und
1107 bis 1117 abweichende Vorschriften enthalten sind.
2Auf die Zwangsvollstreckung aus den in §
794 Abs. 1 Nr. 2 erwähnten Schuldtiteln ist §
720a entsprechend anzuwenden, wenn die Schuldtitel auf Urteilen beruhen, die nur gegen Sicherheitsleistung vorläufig vollstreckbar sind.
3Die Vorschriften der in §
794 Absatz 1 Nummer 6 bis 9 genannten Verordnungen bleiben unberührt.
Frühere Fassungen von § 795 ZPO
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interne Verweise
Zitat in folgenden NormenGesetz über das Verfahren in Familiensachen und in den Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit (FamFG)
Artikel 1 G. v. 17.12.2008 BGBl. I S. 2586, 2587, 2009 I S. 1102; zuletzt geändert durch Artikel 3 G. v. 07.04.2025 BGBl. 2025 I Nr. 109
Markengesetz (MarkenG)
G. v. 25.10.1994 BGBl. I S. 3082, 1995 I S. 156, 1996 I S. 682; zuletzt geändert durch Artikel 1 V. v. 24.06.2024 BGBl. 2024 I Nr. 215
§ 63 MarkenG Kosten der Verfahren (vom 14.01.2019) ... und die Zwangsvollstreckung aus Kostenfestsetzungsbeschlüssen (§§ 724 bis 802) sind entsprechend anzuwenden. An die Stelle der Erinnerung tritt ...
Zitate in ÄnderungsvorschriftenGesetz zur Durchführung der Verordnung (EU) Nr. 1215/2012 sowie zur Änderung sonstiger Vorschriften
G. v. 08.07.2014 BGBl. I S. 890
Artikel 1 EU/1215/2012DG Änderung der Zivilprozessordnung ... von Entscheidungen in Zivil- und Handelssachen zu vollstrecken sind." 6. § 795 wird wie folgt geändert: a) In Satz 1 werden nach der Angabe „800" ein ... 1086 Absatz 1 Satz 1 werden vor der Angabe „§ 767" die Wörter „§ 795 Satz 1 in Verbindung mit" eingefügt. 11. In § 1087 werden die ... 1096 Absatz 2 Satz 2 werden vor der Angabe „§ 767" die Wörter „§ 795 Satz 1 in Verbindung mit" eingefügt. 13. In § 1097 Absatz 1 werden die ... § 1117 Vollstreckungsabwehrklage (1) Für Klagen nach § 795 Satz 1 in Verbindung mit § 767 gilt § 1086 Absatz 1 entsprechend. (2) ...
Gesetz zur Verbesserung der grenzüberschreitenden Forderungsdurchsetzung und Zustellung
G. v. 30.10.2008 BGBl. I S. 2122
Zitate in aufgehobenen TitelnGesetz über die Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit (FGG)
G. v. 17.05.1898 RGBl. S. 189; aufgehoben durch Artikel 112 Abs. 1 G. v. 17.12.2008 BGBl. I S. 2586
§ 98 FGG ... des Bestätigungsbeschlusses die Zwangsvollstreckung statt. Die Vorschriften der §§ 795 , 797 der Zivilprozeßordnung finden ...
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