§ 798a (aufgehoben)
Frühere Fassungen von § 798a ZPO
Die nachfolgende Aufstellung zeigt alle Änderungen dieser Vorschrift. Über die Links aktuell und vorher können Sie jeweils alte Fassung (a.F.) und neue Fassung (n.F.) vergleichen. Beim Änderungsgesetz finden Sie dessen Volltext sowie die Begründung des Gesetzgebers.
Bitte beachten Sie, dass rückwirkende Änderungen - soweit vorhanden - nach dem Verkündungsdatum des Änderungstitels (Datum in Klammern) und nicht nach dem Datum des Inkrafttretens in diese Liste einsortiert sind.
interne Verweise
Zitat in folgenden NormenMarkengesetz (MarkenG)
G. v. 25.10.1994 BGBl. I S. 3082, 1995 I S. 156, 1996 I S. 682; zuletzt geändert durch Artikel 1 V. v. 24.06.2024 BGBl. 2024 I Nr. 215
§ 63 MarkenG Kosten der Verfahren (vom 14.01.2019) ... und die Zwangsvollstreckung aus Kostenfestsetzungsbeschlüssen (§§ 724 bis 802) sind entsprechend anzuwenden. An die Stelle der Erinnerung tritt ...
Zitate in ÄnderungsvorschriftenFGG-Reformgesetz (FGG-RG)
G. v. 17.12.2008 BGBl. I S. 2586; zuletzt geändert durch Artikel 8 G. v. 30.07.2009 BGBl. I S. 2449
Artikel 29 FGG-RG Änderung der Zivilprozessordnung ... gefasst: § 790 (weggefallen)". l) Die Angabe zu § 798a wird wie folgt gefasst: § 798a (weggefallen)". m) Die ... l) Die Angabe zu § 798a wird wie folgt gefasst: § 798a (weggefallen)". m) Die Angabe zu § 892a wird gestrichen. n) Die ... 798 wird die Angabe § 794 Abs. 1 Nr. 2a und" gestrichen. 22. § 798a wird aufgehoben. 23. § 885 Abs. 1 Satz 3 und 4 wird aufgehoben. 24. In ...
Link zu dieser Seite: https://www.buzer.de/798a_ZPO.htm