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§ 79 - Bundesdatenschutzgesetz (BDSG)

Artikel 1 G. v. 30.06.2017 BGBl. I S. 2097 (Nr. 44); zuletzt geändert durch Artikel 7 G. v. 06.05.2024 BGBl. 2024 I Nr. 149
Geltung ab 25.05.2018; FNA: 204-4 Datenschutz
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§ 79 Datenübermittlung bei geeigneten Garantien



(1) Liegt entgegen § 78 Absatz 1 Nummer 2 kein Beschluss nach Artikel 36 Absatz 3 der Richtlinie (EU) 2016/680 vor, ist eine Übermittlung bei Vorliegen der übrigen Voraussetzungen des § 78 auch dann zulässig, wenn

1.
in einem rechtsverbindlichen Instrument geeignete Garantien für den Schutz personenbezogener Daten vorgesehen sind oder

2.
der Verantwortliche nach Beurteilung aller Umstände, die bei der Übermittlung eine Rolle spielen, zu der Auffassung gelangt ist, dass geeignete Garantien für den Schutz personenbezogener Daten bestehen.

(2) 1Der Verantwortliche hat Übermittlungen nach Absatz 1 Nummer 2 zu dokumentieren. 2Die Dokumentation hat den Zeitpunkt der Übermittlung, die Identität des Empfängers, den Grund der Übermittlung und die übermittelten personenbezogenen Daten zu enthalten. 3Sie ist der oder dem Bundesbeauftragten auf Anforderung zur Verfügung zu stellen.

(3) 1Der Verantwortliche hat die Bundesbeauftragte oder den Bundesbeauftragten zumindest jährlich über Übermittlungen zu unterrichten, die aufgrund einer Beurteilung nach Absatz 1 Nummer 2 erfolgt sind. 2In der Unterrichtung kann er die Empfänger und die Übermittlungszwecke angemessen kategorisieren.

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Zitierungen von § 79 BDSG

Sie sehen die Vorschriften, die auf § 79 BDSG verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in BDSG selbst, Ermächtigungsgrundlagen, anderen geltenden Titeln, Änderungsvorschriften und in aufgehobenen Titeln.
 
interne Verweise

§ 80 BDSG Datenübermittlung ohne geeignete Garantien
... Absatz 3 der Richtlinie (EU) 2016/680 vor und liegen auch keine geeigneten Garantien im Sinne des § 79 Absatz 1 vor, ist eine Übermittlung bei Vorliegen der übrigen Voraussetzungen des § 78 auch ... Übermittlung überwiegen. (3) Für Übermittlungen nach Absatz 1 gilt § 79 Absatz 2  ...
§ 81 BDSG Sonstige Datenübermittlung an Empfänger in Drittstaaten
... wirkungslos oder ungeeignet ist. (3) Für Übermittlungen nach Absatz 1 gilt § 79 Absatz 2 und 3 entsprechend. (4) Bei Übermittlungen nach Absatz 1 hat der Verantwortliche den ...
 
Zitat in folgenden Normen

Bundeskriminalamtgesetz (BKAG)
Artikel 1 G. v. 01.06.2017 BGBl. I S. 1354, 2019 BGBl. I S. 400; zuletzt geändert durch Artikel 5 G. v. 30.07.2024 BGBl. 2024 I Nr. 255
§ 27 BKAG Datenübermittlung im internationalen Bereich (vom 28.12.2022)
... kann unter Beachtung des § 12 Absatz 2 bis 4 und unter Beachtung der §§ 78 bis 80 des Bundesdatenschutzgesetzes an Polizei- und Justizbehörden sowie an sonstige ...

Zollfahndungsdienstgesetz (ZFdG)
Artikel 1 G. v. 30.03.2021 BGBl. I S. 402; zuletzt geändert durch Artikel 26 G. v. 06.05.2024 BGBl. 2024 I Nr. 149
§ 23 ZFdG Datenübermittlung im internationalen Bereich
... Das Zollkriminalamt kann unter Beachtung der §§ 78 bis 80 des Bundesdatenschutzgesetzes an Zoll-, Polizei- und Justizbehörden sowie an sonstige ...
§ 67 ZFdG Datenübermittlung im internationalen Bereich
... Behörden des Zollfahndungsdienstes können unter Beachtung der §§ 78 bis 80 des Bundesdatenschutzgesetzes an Zoll-, Polizei- und Justizbehörden sowie an sonstige ...
§ 76 ZFdG Übermittlung von personenbezogenen Daten durch das Zollkriminalamt
... begangen werden sollen. (7) Das Zollkriminalamt kann unter Beachtung der §§ 78 bis 80 des Bundesdatenschutzgesetzes die von ihm nach § 72 Absatz 1, 2, 3 oder Absatz 4 ...