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§ 79 - Bundesrechtsanwaltsordnung (BRAO)
G. v. 01.08.1959 BGBl. I S. 565; zuletzt geändert durch Artikel 13 G. v. 23.10.2024 BGBl. 2024 I Nr. 323
Geltung ab 01.01.1964; FNA: 303-8 Notare, Rechtsanwälte, Rechtsberater; Beurkundung
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Geltung ab 01.01.1964; FNA: 303-8 Notare, Rechtsanwälte, Rechtsberater; Beurkundung
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§ 79 Aufgaben des Präsidiums
§ 79 wird in 1 Vorschrift zitiert
(1) Das Präsidium erledigt die Geschäfte des Vorstandes, die ihm durch dieses Gesetz oder durch Beschluß des Vorstandes übertragen werden.
(2) 1Das Präsidium beschließt über die Verwaltung des Kammervermögens. 2Es berichtet hierüber dem Vorstand jedes Vierteljahr.
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Zitierungen von § 79 BRAO
Sie sehen die Vorschriften, die auf § 79 BRAO verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in
BRAO selbst,
Ermächtigungsgrundlagen,
anderen geltenden Titeln,
Änderungsvorschriften und in
aufgehobenen Titeln.
Zitate in Änderungsvorschriften
Gesetz zur Umsetzung der Berufsanerkennungsrichtlinie und zur Änderung weiterer Vorschriften im Bereich der rechtsberatenden Berufe
G. v. 12.05.2017 BGBl. I S. 1121
Anlage 1 AnwBerRÄndG (zu Artikel 1 Nummer 63)
... Präsidium § 78 Zusammensetzung und Wahl des Präsidiums § 79 Aufgaben des Präsidiums § 80 Aufgaben des Präsidenten § ...
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