§ 79 Beteiligte am Beschwerdeverfahren
(1) An dem Verfahren vor dem Beschwerdegericht sind beteiligt
- 1.
- der Beschwerdeführer,
- 2.
- die Regulierungsbehörde,
- 3.
- Personen und Personenvereinigungen, deren Interessen durch die Entscheidung erheblich berührt werden und die die Regulierungsbehörde auf ihren Antrag zu dem Verfahren beigeladen hat.
(2) Richtet sich die Beschwerde gegen eine Entscheidung einer Landesregulierungsbehörde, ist auch die Bundesnetzagentur an dem Verfahren beteiligt.
(3) 1Richtet sich die Beschwerde gegen eine Entscheidung der Bundesnetzagentur, zu der der Länderausschuss bei der Bundesnetzagentur mehrheitlich eine ablehnende Stellungnahme abgegeben hat, so ist auch der Länderausschuss, vertreten durch den Vorsitz, am Beschwerdeverfahren beteiligt. 2Der Vorsitz des Länderausschusses kann sich durch ein anderes Mitglied des Länderausschusses vertreten lassen.
Frühere Fassungen von § 79 EnWG
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interne Verweise§ 84 EnWG Akteneinsicht (vom 29.12.2023) ... Die in § 79 Absatz 1 Nummer 1 und 2 sowie Absatz 2 und 3 bezeichneten Beteiligten können die Akten des Gerichts einsehen und sich durch die ... nach Satz 4 muss sich der Betroffene nicht anwaltlich vertreten lassen. (3) Den in § 79 Absatz 1 Nummer 3 und Absatz 4 bezeichneten Beteiligten kann das Beschwerdegericht nach Anhörung des ...
§ 87 EnWG Nichtzulassungsbeschwerde (vom 03.12.2011) ... Nichtzulassungsbeschwerde gelten die §§ 77, 78 Abs. 3, 4 Nr. 1 und Abs. 5, §§ 79 , 80, 84 und 85 Nr. 2 dieses Gesetzes sowie die §§ 192 bis 201 des ...
Zitat in folgenden NormenGerichtskostengesetz (GKG)
neugefasst durch B. v. 27.02.2014 BGBl. I S. 154; zuletzt geändert durch Artikel 4 G. v. 07.10.2024 BGBl. 2024 I Nr. 302
§ 50 GKG Bestimmte Beschwerdeverfahren (vom 01.12.2021) ... eines Beigeladenen (§ 54 Abs. 2 Nr. 3 des Gesetzes gegen Wettbewerbsbeschränkungen, § 79 Abs. 1 Nr. 3 des Energiewirtschaftsgesetzes und § 16 Nr. 3 des EU-Verbraucherschutzdurchführungsgesetzes) ist der Streitwert unter ...
Kohlendioxid-Speicherungsgesetz (KSpG)
Artikel 1 G. v. 17.08.2012 BGBl. I S. 1726; zuletzt geändert durch Artikel 4 G. v. 27.02.2025 BGBl. 2025 I Nr. 70
Zitate in ÄnderungsvorschriftenKohleausstiegsgesetz
G. v. 08.08.2020 BGBl. I S. 1818; zuletzt geändert durch Artikel 3 G. v. 19.12.2022 BGBl. I S. 2479
Gesetz über die Durchsetzung der Verbraucherschutzgesetze bei innergemeinschaftlichen Verstößen
G. v. 21.12.2006 BGBl. I S. 3367
Artikel 7 VSchDGEinfG Änderung des Gerichtskostengesetzes ... Angabe „(§ 54 Abs. 2 Nr. 3 des Gesetzes gegen Wettbewerbsbeschränkungen und § 79 Abs. 1 Nr. 3 des Energiewirtschaftsgesetzes)" durch die Angabe „(§ 54 Abs. 2 Nr. 3 ... Angabe „(§ 54 Abs. 2 Nr. 3 des Gesetzes gegen Wettbewerbsbeschränkungen, § 79 Abs. 1 Nr. 3 des Energiewirtschaftsgesetzes und § 16 Nr. 3 des ...
Gesetz zur Anpassung des Energiewirtschaftsrechts an unionsrechtliche Vorgaben und zur Änderung weiterer energierechtlicher Vorschriften
G. v. 22.12.2023 BGBl. 2023 I Nr. 405
Artikel 1 EnWRAnpG 2024 Änderung des Energiewirtschaftsgesetzes ... Musterverfahrens wird vom Gericht im Beschluss nach Absatz 1 bestätigt." 69. § 79 wird wie folgt geändert: a) In Absatz 2 werden die Wörter „nach ... 84 wird wie folgt geändert: a) In Absatz 1 Satz 1 werden die Wörter „ § 79 Abs. 1 Nr. 1 und 2 und Abs. 2" durch die Wörter „§ 79 Absatz 1 Nummer 1 und 2 sowie Absatz 2 und ... die Wörter „§ 79 Abs. 1 Nr. 1 und 2 und Abs. 2" durch die Wörter „ § 79 Absatz 1 Nummer 1 und 2 sowie Absatz 2 und 3" ersetzt. b) In Absatz 3 wird die Angabe „§ 79 Abs. 1 Nr. ... 1 und 2 sowie Absatz 2 und 3" ersetzt. b) In Absatz 3 wird die Angabe „ § 79 Abs. 1 Nr. 3" durch die Wörter „§ 79 Absatz 1 Nummer 3 und Absatz 4" ... b) In Absatz 3 wird die Angabe „§ 79 Abs. 1 Nr. 3" durch die Wörter „ § 79 Absatz 1 Nummer 3 und Absatz 4" ersetzt. 72. Nach § 85 wird folgender § 85a ... Bundesnetzagentur zuständige Oberlandesgericht. Auf die Beschwerde sind die §§ 75 bis 85, 89, 90, 106 und 108 entsprechend anzuwenden. Eine Rechtsbeschwerde findet nicht ...
Strommarktgesetz
G. v. 26.07.2016 BGBl. I S. 1786
Zweites Gesetz zur Neuregelung des Energiewirtschaftsrechts
G. v. 07.07.2005 BGBl. I S. 1970
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