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§ 79 - Filmförderungsgesetz (FFG)
§ 79 Besondere Anforderung an die Verwendung für internationale Koproduktionen
§ 79 wird in 1 Vorschrift zitiert
Handelt es sich bei dem Referenzfilm um eine internationale Koproduktion nach § 42, bei der die Beteiligung des Herstellers weniger als 50 Prozent betragen hat, so darf die hierfür zuerkannte Förderhilfe nur für die Herstellung eines neuen programmfüllenden Films verwendet werden, an dem die Beteiligung des Herstellers mindestens 50 Prozent beträgt oder größer ist als die Beteiligung jedes anderen Koproduzenten.
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Zitierungen von § 79 FFG
Sie sehen die Vorschriften, die auf § 79 FFG verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in
FFG selbst,
Ermächtigungsgrundlagen,
anderen geltenden Titeln,
Änderungsvorschriften und in
aufgehobenen Titeln.
interne Verweise
§ 96 FFG Zuerkennung
... einen neuen programmfüllenden Film zusätzlich den Voraussetzungen der §§ 77 bis 84 entspricht. Die antragstellende Person kann die Erfüllung der Auflagen nach ...
Link zu dieser Seite: https://www.buzer.de/79_FFG.htm