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§ 79 - Gesetz über die internationale Rechtshilfe in Strafsachen (IRG)
neugefasst durch B. v. 27.06.1994 BGBl. I S. 1537; zuletzt geändert durch Artikel 21 G. v. 12.07.2024 BGBl. 2024 I Nr. 234
Geltung ab 01.07.1983; FNA: 319-87 Zwischenstaatliche Rechtshilfe
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Geltung ab 01.07.1983; FNA: 319-87 Zwischenstaatliche Rechtshilfe
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§ 79 Grundsätzliche Pflicht zur Bewilligung; Vorabentscheidung
(1) 1Zulässige Ersuchen eines Mitgliedstaates um Auslieferung oder Durchlieferung können nur abgelehnt werden, soweit dies in diesem Teil vorgesehen ist. 2Die ablehnende Bewilligungsentscheidung ist zu begründen.
(2) 1Vor der Zulässigkeitsentscheidung des Oberlandesgerichts entscheidet die für die Bewilligung zuständige Stelle, ob sie beabsichtigt, Bewilligungshindernisse nach § 83b geltend zu machen. 2Die Entscheidung, keine Bewilligungshindernisse geltend zu machen, ist zu begründen. 3Sie unterliegt der Überprüfung durch das Oberlandesgericht im Verfahren nach § 29; die Beteiligten sind zu hören. 4Bei der Belehrung nach § 41 Abs. 4 ist der Verfolgte auch darauf hinzuweisen, dass im Falle der vereinfachten Auslieferung eine gerichtliche Überprüfung nach Satz 3 nicht stattfindet.
(3) Führen nach der Entscheidung nach Absatz 2 Satz 1 eingetretene oder bekannt gewordene Umstände, die geeignet sind, Bewilligungshindernisse geltend zu machen, nicht zu einer Ablehnung der Bewilligung, so unterliegt die Entscheidung, keine Bewilligungshindernisse geltend zu machen, der Überprüfung im Verfahren nach § 33.
Text in der Fassung des Artikels 1 Europäisches Haftbefehlsgesetz (EuHbG) G. v. 20. Juli 2006 BGBl. I S. 1721 m.W.v. 2. August 2006
Frühere Fassungen von § 79 IRG
Die nachfolgende Aufstellung zeigt alle Änderungen dieser Vorschrift. Über die Links aktuell und vorher können Sie jeweils alte Fassung (a.F.) und neue Fassung (n.F.) vergleichen. Beim Änderungsgesetz finden Sie dessen Volltext sowie die Begründung des Gesetzgebers.
vergleichen mit | mWv (verkündet) | neue Fassung durch |
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aktuell vorher | 02.08.2006 | Artikel 1 Europäisches Haftbefehlsgesetz (EuHbG) vom 20.07.2006 BGBl. I S. 1721 |
Bitte beachten Sie, dass rückwirkende Änderungen - soweit vorhanden - nach dem Verkündungsdatum des Änderungstitels (Datum in Klammern) und nicht nach dem Datum des Inkrafttretens in diese Liste einsortiert sind.
Zitierungen von § 79 IRG
Sie sehen die Vorschriften, die auf § 79 IRG verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in
IRG selbst,
Ermächtigungsgrundlagen,
anderen geltenden Titeln,
Änderungsvorschriften und in
aufgehobenen Titeln.
interne Verweise
§ 85e IRG Inländisches Vollstreckungsverfahren (vom 25.07.2015)
... wäre. Die Zustimmung wird erteilt, wenn eine Auslieferung gemäß § 79 Absatz 1 wegen der weiteren Tat zu bewilligen wäre. § 78 Absatz 1 und § ... Absatz 1 wegen der weiteren Tat zu bewilligen wäre. § 78 Absatz 1 und § 79 Absatz 2 bis § 83b gelten entsprechend. Anstelle der in § 83a Absatz 1 ...
§ 98 IRG Vorrang des Dreizehnten Teils (vom 19.12.2020)
... besonderen Regelungen enthält, finden die Bestimmungen des Achten Teils mit Ausnahme des § 79 Absatz 1 Satz 1 , der §§ 80, 81 Nummer 4, § 83c Absatz 5, § 83f Absatz 3 und § 83i ...
Zitate in Änderungsvorschriften
Europäisches Haftbefehlsgesetz (EuHbG)
G. v. 20.07.2006 BGBl. I S. 1721
Artikel 1 EuHbG Änderung des Gesetzes über die internationale Rechtshilfe in Strafsachen
... und Fünften Teil geregelten Ersuchen eines Mitgliedstaates Anwendung. § 79 Grundsätzliche Pflicht zur Bewilligung; Vorabentscheidung (1) Zulässige ...
Fünftes Gesetz zur Änderung des Gesetzes über die internationale Rechtshilfe in Strafsachen
G. v. 01.06.2017 BGBl. I S. 1414; zuletzt geändert durch Artikel 21 G. v. 20.11.2019 BGBl. I S. 1724
Artikel 1 5. IRGÄndG Änderung des Gesetzes über die internationale Rechtshilfe in Strafsachen (vom 26.11.2019)
... besonderen Regelungen enthält, finden die Bestimmungen des Achten Teils mit Ausnahme des § 79 Absatz 1 Satz 1 , der §§ 80, 81 Nummer 4, § 83c Absatz 4, § 83f Absatz 3 und § 83i ...
Gesetz zur Stärkung des Rechts des Angeklagten auf Vertretung in der Berufungsverhandlung und über die Anerkennung von Abwesenheitsentscheidungen in der Rechtshilfe
G. v. 17.07.2015 BGBl. I S. 1332, 1933
Anlage 2 StPOuIRGÄndG (zu Artikel 2 Nummer 1) (vom 25.07.2015)
... Abschnitt 1 Allgemeine Regelungen § 78 Vorrang des Achten Teils § 79 Grundsätzliche Pflicht zur Bewilligung; Vorabentscheidung Abschnitt 2 ...
Gesetz zur Verbesserung der internationalen Rechtshilfe bei der Vollstreckung von freiheitsentziehenden Sanktionen und bei der Überwachung von Bewährungsmaßnahmen sowie zur Änderung des Jugoslawien-Strafgerichtshof-Gesetzes und des Ruanda-Strafgerichtshof-Gesetzes
G. v. 17.07.2015 BGBl. I S. 1349
Artikel 1 IRGuaÄndG Änderung des Gesetzes über die internationale Rechtshilfe in Strafsachen
... wäre. Die Zustimmung wird erteilt, wenn eine Auslieferung gemäß § 79 Absatz 1 wegen der weiteren Tat zu bewilligen wäre. § 78 Absatz 1 und § 79 Absatz 2 ... § 79 Absatz 1 wegen der weiteren Tat zu bewilligen wäre. § 78 Absatz 1 und § 79 Absatz 2 bis § 83b gelten entsprechend. Anstelle der in § 83a Absatz 1 genannten ...
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