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§ 79 - Verordnung über den Vorbereitungsdienst für den mittleren nichttechnischen Verwaltungsdienst in der Bundeswehrverwaltung (MntDBwVVDV)
§ 79 Gegenstand der mündlichen Prüfung
(1) Die mündliche Prüfung erstreckt sich auf unterschiedliche Schwerpunkte
- 1.
- des Einführungslehrgangs und des Abschlusslehrgangs sowie
- 2.
- der praktischen Ausbildung und der praxisbezogenen Lehrveranstaltungen.
(2) Die Schwerpunkte werden von der Prüfungskommission ausgewählt.
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