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§ 79 - Verordnung über den Vorbereitungsdienst für den mittleren technischen Dienst in der Bundeswehrverwaltung - Fachrichtung Wehrtechnik - (MtDBwVVDV)

Artikel 1 V. v. 04.07.2024 BGBl. 2024 I Nr. 227, S. 2
Geltung ab 01.08.2024; FNA: 2030-8-5-27 Beamte
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§ 79 Bescheid über das Gesamtergebnis der Laufbahnprüfung bei Bestehen und Abschlusszeugnis



(1) Das Prüfungsamt stellt jeder Person, die die Laufbahnprüfung bestanden hat, einen schriftlichen oder elektronischen Bescheid über das Gesamtergebnis der Laufbahnprüfung und in schriftlicher oder elektronischer Form ein Abschlusszeugnis aus.

(2) In dem Abschlusszeugnis werden mindestens folgende Angaben aufgeführt:

1.
die Angabe, dass die Laufbahnprüfung bestanden worden ist,

2.
die Rangpunktzahl der Laufbahnprüfung,

3.
die Abschlussnote der Laufbahnprüfung und

4.
die Bezeichnung der Laufbahnbefähigung.

(3) Das Abschlusszeugnis wird in elektronischer Form oder in beglaubigter Abschrift zur Personalgrundakte genommen.

(4) Fehler bei der Berechnung oder bei der Mitteilung der Prüfungsergebnisse werden durch das Prüfungsamt berichtigt.

(5) 1Fehlerhafte Abschlusszeugnisse sind dem Prüfungsamt zurückzugeben. 2Wird eine Prüfung nachträglich für nicht bestanden erklärt, so ist das Abschlusszeugnis ebenfalls dem Prüfungsamt zurückzugeben.

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