§ 79 - Postgesetz (PostG)

§ 79 Aufgaben



1Die Bundesnetzagentur nimmt die ihr nach diesem Gesetz zugewiesenen Aufgaben und Befugnisse wahr. 2Sie nimmt darüber hinaus die Aufgaben und Befugnisse als nationale Regulierungsbehörde nach der Verordnung (EU) 2018/644 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 18. April 2018 über grenzüberschreitende Paketzustelldienste (ABl. L 112 vom 2.5.2018, S. 19) wahr.



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