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§ 79 - Strahlenschutzverordnung (StrlSchV)

Artikel 1 V. v. 29.11.2018 BGBl. I S. 2034, 2036, 2021 I S. 5261; zuletzt geändert durch Artikel 10 G. v. 23.10.2024 BGBl. 2024 I Nr. 324
Geltung ab 31.12.2018, abweichend siehe Artikel 20; FNA: 751-24-2 Kernenergie
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§ 79 Ärztliche Bescheinigung



(1) 1Zur Erteilung der ärztlichen Bescheinigung nach § 77 Absatz 1, 2 oder 3 hat der nach § 175 Absatz 1 Satz 1 ermächtigte Arzt folgende Unterlagen anzufordern:

1.
die Gesundheitsakten, die zuvor bei der ärztlichen Überwachung durch andere nach § 175 Absatz 1 Satz 1 ermächtigte Ärzte angelegt wurden, soweit diese Akten für die Beurteilung erforderlich sind,

2.
die bisher erteilten ärztlichen Bescheinigungen,

3.
die behördlichen Entscheidungen nach § 80 und

4.
die Gutachten, die den behördlichen Entscheidungen zugrunde liegen.

2Die angeforderten Unterlagen sind dem anfordernden ermächtigten Arzt unverzüglich zu übergeben.

(2) 1In der ärztlichen Bescheinigung ist die Tauglichkeit der beruflich exponierten Person für die Wahrnehmung der jeweiligen Aufgabe in den Stufen „tauglich", „bedingt tauglich" und „nicht tauglich" anzugeben. 2Im Falle einer bedingten Tauglichkeit sind die mit der Einstufung verbundenen tätigkeitsbezogenen Beschränkungen für die beruflich exponierte Person darzulegen.

(3) 1Der nach § 175 Absatz 1 Satz 1 ermächtigte Arzt kann die Erteilung der ärztlichen Bescheinigung davon abhängig machen, dass ihm zuvor folgende Informationen schriftlich mitgeteilt werden:

1.
die Art der Aufgaben der beruflich exponierten Person und die mit diesen Aufgaben verbundenen Arbeitsbedingungen,

2.
jeder Wechsel der Art der Aufgaben und der mit diesen verbundenen Arbeitsbedingungen,

3.
die Inhalte der Aufzeichnungen nach § 167 Absatz 1 des Strahlenschutzgesetzes und

4.
der Inhalt der letzten ärztlichen Bescheinigung, soweit sie nicht von ihm ausgestellt wurde.

2Die beruflich exponierte Person kann vom Strahlenschutzverantwortlichen eine Kopie der Mitteilungen verlangen.

(4) 1Der nach § 175 Absatz 1 Satz 1 ermächtigte Arzt hat die ärztliche Bescheinigung unverzüglich dem Strahlenschutzverantwortlichen, der beruflich exponierten Person und, wenn gesundheitliche Bedenken bestehen, auch der zuständigen Behörde zu übersenden. 2Die Übersendung an die beruflich exponierte Person kann durch Eintragung des Inhalts der Bescheinigung in den Strahlenpass ersetzt werden.

(5) Der Strahlenschutzverantwortliche hat dafür zu sorgen, dass die ärztliche Bescheinigung während der Dauer der Aufgabenwahrnehmung als beruflich exponierte Person aufbewahrt und der zuständigen Behörde auf Verlangen vorgelegt wird.



 

Zitierungen von § 79 StrlSchV

Sie sehen die Vorschriften, die auf § 79 StrlSchV verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in StrlSchV selbst, Ermächtigungsgrundlagen, anderen geltenden Titeln, Änderungsvorschriften und in aufgehobenen Titeln.
 
interne Verweise

§ 43 StrlSchV Pflichten des Strahlenschutzbeauftragten
... werden: § 44 Absatz 2, § 45 Absatz 1 Satz 1 und Absatz 3 und 4, § 54, § 79 Absatz 5 , § 98 Satz 1 Nummer 4, auch in Verbindung mit Satz 2, § 99 Absatz 3, § 104 Absatz 1 ...
§ 158 StrlSchV Weitere Anforderungen des beruflichen Strahlenschutzes (vom 16.01.2024)
... Arbeiten ausüben. § 77 Absatz 2 Satz 2 und Absatz 3 sowie die §§ 79 und 80 gelten entsprechend. Die entsprechend § 79 Absatz 1 Satz 1 angeforderten ... 2 und Absatz 3 sowie die §§ 79 und 80 gelten entsprechend. Die entsprechend § 79 Absatz 1 Satz 1 angeforderten Unterlagen sind dem ermächtigten Arzt unverzüglich zu übergeben. ...
§ 165 StrlSchV Schutz der Arbeitskräfte bei radioaktiven Altlasten
... 70 Absatz 2, § 73 Satz 2, § 77 Absatz 3 bis 5 und § 81 Absatz 2 und 3. §§ 79 , 80 und 81 Absatz 3. (2) Soweit die Expositionsbedingungen es erfordern, kann die ...
§ 166 StrlSchV Schutz der Arbeitskräfte bei sonstigen bestehenden Expositionssituationen
... 70 Absatz 2, § 73 Satz 2, § 77 Absatz 3 bis 5 und § 81 Absatz 2 und 3. §§ 79 , 80 und 81 Absatz 3. (2) Soweit die Expositionsbedingungen es erfordern, kann die ...
§ 174 StrlSchV Strahlenpass (vom 16.01.2024)
... zur erfolgten ärztlichen Überwachung, insbesondere den Inhalt der Bescheinigung nach § 79 Absatz 1 , 4. die Behörde nach Absatz 2: a) die Angaben zur Ausstellung des ...
§ 175 StrlSchV Ermächtigte Ärzte (vom 16.01.2024)
... zur Durchführung der ärztlichen Überwachung nach den §§ 77, 78, 79 und 81, auch in Verbindung mit den §§ 151, 158 Absatz 3, §§ 165 oder 166. ...