§ 79 - Wehrdisziplinarordnung (WDO)

§ 79 Ausschluss von der Ausübung des Richteramtes


§ 79 wird in 2 Vorschriften zitiert

(1) Eine Richterin oder ein Richter oder eine ehrenamtliche Richterin oder ein ehrenamtlicher Richter ist von der Ausübung des Richteramtes kraft Gesetzes ausgeschlossen,

1.
in Fällen, in denen eine Richterin oder ein Richter im Strafverfahren von der Ausübung des Richteramtes ausgeschlossen ist, oder

2.
wenn sie oder er

a)
selbst an der Tat beteiligt ist,

b)
in einem sachgleichen Strafverfahren oder Bußgeldverfahren gegen die Soldatin oder den Soldaten beteiligt war oder

c)
in einem früheren, dieselbe Sache betreffenden Beschwerdeverfahren, Verfahren auf Aufhebung oder Änderung einer einfachen Disziplinarmaßnahme oder in einem dieselbe Sache betreffenden Verfahren nach § 40 Absatz 4 mitgewirkt hat.

(2) Eine ehrenamtliche Richterin oder ein ehrenamtlicher Richter ist auch ausgeschlossen, wenn sie oder er

1.
in derselben Sache als Disziplinarvorgesetzte oder Disziplinarvorgesetzter Disziplinarbefugnis ausgeübt hat, bei disziplinaren Ermittlungen oder als Vertrauensperson mitgewirkt hat oder in dem gerichtlichen Disziplinarverfahren gegen die Soldatin oder den Soldaten tätig gewesen ist,

2.
Disziplinarvorgesetzte oder Disziplinarvorgesetzter der Soldatin oder des Soldaten ist oder

3.
dem Bataillon oder dem entsprechenden Truppenteil oder der Dienststelle der Soldatin oder des Soldaten angehört.

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Zitierungen von § 79 WDO

Sie sehen die Vorschriften, die auf § 79 WDO verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in WDO selbst, Ermächtigungsgrundlagen, anderen geltenden Titeln, Änderungsvorschriften und in aufgehobenen Titeln.
 
interne Verweise

§ 70 WDO Bestimmung der Wehrdienstgerichte
... Soldaten (Wehrdienstgerichte) sind die Truppendienstgerichte nach Maßgabe der §§ 71 bis 81 und das Bundesverwaltungsgericht nach Maßgabe des § ...
§ 82 WDO Errichtung, Zusammensetzung und Zuständigkeit der Wehrdienstsenate
... und ehrenamtlichen Richter gilt § 76 Absatz 6 bis 8 entsprechend. (7) Die §§ 79 bis 81 gelten ...


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