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§ 79
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§ 79 - Zollfahndungsdienstgesetz (ZFdG)
Artikel 1 G. v. 30.03.2021
BGBl. I S. 402
(
Nr. 13
); zuletzt geändert durch
Artikel 26
G. v. 06.05.2024
BGBl. 2024 I Nr. 149
Geltung ab 02.04.2021; FNA: 602-4
Zollverwaltung
9 weitere Fassungen
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Drucksachen / Entwurf / Begründung
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wird in 40 Vorschriften zitiert
Kapitel 3 Befugnisse
Abschnitt 3 Besondere Befugnisse des Zollkriminalamtes
Unterabschnitt 2 Besondere Maßnahmen zur Gefahrenabwehr
§ 78
←
→
§ 80
§ 79 Verschwiegenheitspflicht
§ 79 wird in
1 Vorschrift zitiert
Werden Maßnahmen nach den
§§ 72
,
77
oder
§ 78
vorgenommen, so darf diese Tatsache von Personen, die geschäftsmäßig Post- oder Telekommunikationsdienste erbringen oder an der Erbringung solcher Dienste mitwirken, anderen nicht mitgeteilt werden.
§ 78
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→
§ 80
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Zitierungen von
§ 79 ZFdG
Sie sehen die Vorschriften, die auf § 79 ZFdG verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in
ZFdG selbst
,
Ermächtigungsgrundlagen
,
anderen geltenden Titeln
,
Änderungsvorschriften
und in
aufgehobenen Titeln
.
interne Verweise
§ 105 ZFdG Strafvorschriften
... Freiheitsstrafe bis zu zwei Jahren oder mit Geldstrafe wird bestraft, wer entgegen
§ 79
eine Mitteilung ...
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