(1) Der Hersteller legt dem Umweltbundesamt zum Nachweis der Anrechnungsvoraussetzungen nach
§ 3 Absatz 3 Unterlagen vor, aus denen Folgendes hervorgeht:
- 1.
- für welche Anlage die Regelung nach § 3 Absatz 3 in Anspruch genommen werden soll,
- 2.
- der Standort der Anlage,
- 3.
- wie hoch die jährliche Produktionskapazität der Anlage ist und
- 4.
- zu welchem Zeitpunkt die Produktion des erneuerbaren Kraftstoffs nicht-biogenen Ursprungs aufgenommen wurde.
(2) 1Das Umweltbundesamt prüft auf Grund der vorgelegten Unterlagen und, soweit erforderlich, vor Ort, ob die Angaben richtig und die Anrechnungsvoraussetzungen erfüllt sind. 2Das Umweltbundesamt teilt das Ergebnis der Prüfungen der Biokraftstoffquotenstelle sowie dem Hersteller mit.
(3) 1Der Hersteller legt dem Umweltbundesamt jährlich spätestens bis zum 31. Januar vor:
- 1.
- Aufzeichnungen über die im vorangegangenen Kalenderjahr hergestellte energetische Menge der Kraftstoffe nach Anlage 1 und
- 2.
- eine Bescheinigung des Netzbetreibers, an den die Anlage zur Herstellung des erneuerbaren Kraftstoffs nicht-biogenen Ursprungs angeschlossen ist, über die im vorangegangenen Kalenderjahr von der Anlage bezogene Strommenge.
2Abweichend von Satz 1 kann der Hersteller die Unterlagen auch für kürzere Zeiträume vorlegen.
(4)
1Das Umweltbundesamt prüft auf Grund der Unterlagen und, soweit erforderlich, vor Ort, ob die Angaben des Herstellers richtig und die Anrechnungsvoraussetzungen erfüllt sind.
2Das Umweltbundesamt informiert spätestens sechs Wochen nach Vorlage der Unterlagen nach Absatz 3 die Biokraftstoffquotenstelle sowie den Hersteller über das Ergebnis der Prüfung und teilt dabei mit, bei welchen Kraftstoffen die Voraussetzungen nach
§ 3 Absatz 3 erfüllt sind.