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§ 7 - Verordnung über die Laufbahnen des Auswärtigen Dienstes (ADLV)
§ 7 Verkürzter Aufstieg in den gehobenen Auswärtigen Dienst
§ 7 wird in 1 Vorschrift zitiert
(1) Beim Aufstieg in den gehobenen Auswärtigen Dienst kann der Vorbereitungsdienst für Beamtinnen und Beamte des mittleren Auswärtigen Dienstes um bis zu ein Jahr verkürzt werden.
(2) Voraussetzung für die Zulassung zum Auswahlverfahren ist, dass die Beamtinnen und Beamten neben den in § 6 genannten Voraussetzungen bei Ablauf der Ausschreibungsfrist
- 1.
- mindestens das zweite Beförderungsamt erreicht haben und
- 2.
- ergänzend zu § 6 Absatz 3 Nummer 3 Dienst von insgesamt mindestens 24 weiteren Monaten an mindestens einer Auslandsvertretung geleistet haben.
Zitierungen von § 7 ADLV
Sie sehen die Vorschriften, die auf § 7 ADLV verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in
ADLV selbst,
Ermächtigungsgrundlagen,
anderen geltenden Titeln,
Änderungsvorschriften und in
aufgehobenen Titeln.
interne Verweise
§ 11 ADLV Übergangsvorschriften
... März 2025 begonnene Verfahren des Aufstiegs und des Laufbahnwechsels nach den §§ 6 bis 10 dieser Verordnung sind anzuwenden: 1. die Verordnung über die Laufbahn, ...
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