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§ 7 - Amateurfunkverordnung (AFuV)

V. v. 15.02.2005 BGBl. I S. 242; zuletzt geändert durch Artikel 1 V. v. 27.05.2024 BGBl. 2024 I Nr. 175
Geltung ab 19.02.2005; FNA: 9022-2-2 Funkrecht
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§ 7 Amateurfunkzeugnisse



(1) 1Amateurfunkzeugnisse werden in die Klassen A, E und N eingeteilt. 2Sie werden von der Bundesnetzagentur nach bestandener fachlicher Prüfung für Funkamateure erteilt. 3Die Klassen der Amateurfunkzeugnisse entsprechen den internationalen Empfehlungen, die von der Bundesnetzagentur bei der Festlegung der Einzelheiten zu Prüfungsinhalten und -anforderungen nach § 4 Absatz 1, 2 und 3 sowie bei den Zusatzprüfungen nach § 4 Absatz 4 und 5 sowie § 4 Absatz 7 gemäß § 4 Absatz 6 berücksichtigt worden sind.

(2) Voraussetzung für die Erteilung eines Amateurfunkzeugnisses der Klasse A ist, dass der Prüfungsteilnehmer die Prüfung gemäß § 5 Abs. 2 bestanden und damit die geforderten Kenntnisse nach § 4 Abs. 1 nachgewiesen hat.

(3) Voraussetzung für die Erteilung eines Amateurfunkzeugnisses der Klasse E ist, dass der Prüfungsteilnehmer die Prüfung gemäß § 5 Abs. 2 bestanden und damit die in § 4 Abs. 2 geforderten Kenntnisse nachgewiesen hat.

(4) Die Erteilung des Amateurfunkzeugnisses der Klasse N setzt voraus, dass der Bewerber in der fachlichen Prüfung für Funkamateure die Prüfung gemäß § 5 Absatz 2 bestanden und damit die in § 4 Absatz 3 geforderten Kenntnisse nachgewiesen hat.



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Frühere Fassungen von § 7 AFuV

Die nachfolgende Aufstellung zeigt alle Änderungen dieser Vorschrift. Über die Links aktuell und vorher können Sie jeweils alte Fassung (a.F.) und neue Fassung (n.F.) vergleichen. Beim Änderungsgesetz finden Sie dessen Volltext sowie die Begründung des Gesetzgebers.

vergleichen mitmWv (verkündet)neue Fassung durch
aktuell vorher 24.06.2024Artikel 1 Zweite Verordnung zur Änderung der Amateurfunkverordnung
vom 21.06.2023 BGBl. 2023 I Nr. 160

Bitte beachten Sie, dass rückwirkende Änderungen - soweit vorhanden - nach dem Verkündungsdatum des Änderungstitels (Datum in Klammern) und nicht nach dem Datum des Inkrafttretens in diese Liste einsortiert sind.



 

Zitierungen von § 7 AFuV

Sie sehen die Vorschriften, die auf § 7 AFuV verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in AFuV selbst, Ermächtigungsgrundlagen, anderen geltenden Titeln, Änderungsvorschriften und in aufgehobenen Titeln.
 
interne Verweise

§ 8 AFuV Anerkennung und Ausstellung von Amateurfunk-Prüfungsbescheinigungen und Amateurfunk-Genehmigungen (vom 24.06.2024)
... der fachlichen Prüfung für Funkamateure denen eines Amateurfunkzeugnisses nach § 7 gleichwertig ...
 
Zitat in folgenden Normen

Besondere Gebührenverordnung BNetzA (BNetzABGebV)
V. v. 19.08.2021 BGBl. I S. 3715
Anlage BNetzABGebV Gebühren- und Auslagenverzeichnis
... einer Erstprüfung für die Klasse A im Rahmen der §§ 3 bis 7 AFuV 71,50 1.2 Durchführung einer Erstprüfung ... einer Erstprüfung für die Klasse E im Rahmen der §§ 3 bis 7 AFuV 56,00 1.3 Durchführung einer ... einer Wiederholungsprüfung für Klasse A oder E im Rahmen der §§ 3 bis 7 AFuV 46,00 1.4 Durchführung einer Zusatzprüfung ... oder eines Amateurfunkzeugnisses der Klasse A im Rahmen der §§ 3 bis 7 AFuV 41,00 1.5 Durchführung einer Zusatzprüfung ... einer Zusatzprüfung Morsen im Rahmen der §§ 3 bis 7 AFuV 84,00 1.6 Ausstellung einer ...

Besondere Gebührenverordnung Telekommunikation (BMDVTKBGebV)
V. v. 20.12.2023 BGBl. 2024 I Nr. 1
Anlage BMDVTKBGebV (zu § 2 Absatz 1) Gebühren- und Auslagenverzeichnis (vom 03.08.2024)
... einer Erstprüfung für die Klasse N im Rahmen der §§ 3 bis 7 AFuV 68,00 1.2 Durchführung einer ... einer Erstprüfung für die Klasse E im Rahmen der §§ 3 bis 7 AFuV 73,50 1.3 Durchführung einer ... einer Erstprüfung für die Klasse A im Rahmen der §§ 3 bis 7 AFuV 81,00 1.4 Durchführung einer ... einer Wiederholungsprüfung im Rahmen der §§ 3 bis 7 AFuV 42,50 1.4.1 Die Gebühr erhöht sich für ... für die Amateurfunkklasse E oder A im Rahmen der §§ 3 bis 7 AFuV   1.5.1 Zusatzprüfung Klasse N nach E ... einer Zusatzprüfung Morsen im Rahmen der §§ 3 bis 7 AFuV 84,00 1.7 Prüfen und Anerkennen einer ...
 
Zitate in Änderungsvorschriften

Erste Verordnung zur Änderung der Besonderen Gebührenverordnung Telekommunikation
V. v. 23.07.2024 BGBl. 2024 I Nr. 256
Artikel 2 1. BMDVTKBGebVÄndV Weitere Änderung der Besonderen Gebührenverordnung Telekommunikation
... einer Erstprüfung für die Klasse N im Rahmen der §§ 3 bis 7 AFuV 68,00 1.2 Durchführung einer ... einer Erstprüfung für die Klasse E im Rahmen der §§ 3 bis 7 AFuV 73,50 1.3 Durchführung einer ... einer Erstprüfung für die Klasse A im Rahmen der §§ 3 bis 7 AFuV 81,00 1.4 Durchführung einer ... einer Wiederholungsprüfung im Rahmen der §§ 3 bis 7 AFuV 42,50 1.4.1 Die Gebühr erhöht sich für ... für die Amateurfunkklasse E oder A im Rahmen der §§ 3 bis 7 AFuV   1.5.1 Zusatzprüfung Klasse N nach E ... einer Zusatzprüfung Morsen im Rahmen der §§ 3 bis 7 AFuV 84,00 1.7 Prüfen und Anerkennen einer ...

Zweite Verordnung zur Änderung der Amateurfunkverordnung
V. v. 21.06.2023 BGBl. 2023 I Nr. 160
Artikel 1 2. AFuVÄndV
... durch das Wort „Bundesnetzagentur" ersetzt. 6. § 7 wird wie folgt geändert: a) Die Überschrift wird wie folgt gefasst:  ... geändert: a) Die Überschrift wird wie folgt gefasst: „ § 7 Amateurfunkzeugnisse". b) Absatz 1 wird wie folgt gefasst:  ... der fachlichen Prüfung für Funkamateure denen eines Amateurfunkzeugnisses nach § 7 gleichwertig sind." 8. § 9 wird wie folgt geändert: a) ...